Um Tempoverstöße zu ahnden, darf die Polizei anderen Autos folgen. So zeigt sich, wie schnell jemand fährt. Der Abstand spielt eine wichtige Rolle – reichen die Aussagen der Beamten?
Die Polizei darf einem Temposünder hinterherfahren, um zu ermitteln, wie sehr jemand zu schnell gefahren ist. Der genaue Abstand spielt dabei eine wichtige Rolle. Bei einer solchen Nachfahrmessung in der Nacht aber muss ein Gericht eine Verurteilung besonders begründen. Andernfalls können Betroffene mit einer Beschwerde erfolgreich sein. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg.
Im konkreten Fall folgte die Polizei nachts auf der Autobahn einem Fahrzeug, das schneller als erlaubt fuhr. Bei dieser sogenannten Nachfahrmessung fuhr das Polizeiauto über eine Strecke von 1,5 Kilometern im Abstand von 150 Metern hinterher.
Der stets gleichbleibende Abstand, der dabei besonders wichtig ist, sei durch das Anstrahlen der Leitpfosten und Leitlinien mit den Frontscheinwerfern des Polizeiwagens problemlos möglich gewesen, sagten die Polizisten aus. Zudem gebe es mehrere Lichtquellen, unter anderem die Beleuchtung des Polizeiwagens sowie die Vorder- und Rückbeleuchtung des anderen Autos.
Es folgte eine Verurteilung zu 156 Euro Geldbuße, gegen die der Fahrer aber Beschwerde einlegte. Sein Argument: Eine genaue Messung sei nicht möglich gewesen, da die Polizei den gleichbleibenden Abstand zu seinem Auto in der Dunkelheit nicht dauerhaft habe gewährleisten können.
Damit hatte er vor dem OLG Erfolg. Denn das verurteilende Gericht hätte weitere Feststellungen treffen müssen, um sicherzustellen, dass der Abstand genau eingehalten werden konnte. Denn bei einem Abstand von 150 Metern könne das Abblendlicht des folgenden Polizeiautos die Distanz bis zum Fahrzeug des Betroffenen nicht komplett ausleuchten. Daher könne so ein gleichbleibender Abstand nicht sicher erfasst und geschätzt werden. Um die Messung nachvollziehbar zu machen, hätte das Amtsgericht in der Beweiswürdigung weitere Anhaltspunkte ermitteln müssen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 20.03.2019, Az. 2 Ss (OWI) 70/19