Der Nachweis über das Absenden einer E-Mail begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die E-Mail zugegangen ist. Der Beweis des Zugangs ist über die Vorlage einer Eingangs- oder Lesebestätigung möglich. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm bereits vor einiger Zeit entschieden. Mehr

Im Rahmen eines Rechtsstreits hatte das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2023 über den Beweis des Zugangs einer E-Mail zu entscheiden. Das Landgericht Hagen hatte in der Vorinstanz entschieden, dass für den Zugang einer E-Mail kein Anscheinsbeweis spreche. Denn es sei technisch möglich, dass eine E-Mail trotz des Absendens nicht beim Empfänger ankommt.

Das Oberlandesgericht Hamm führte mit Beschluss vom 10. August 2023 unter dem Aktenzeichen 26 W 13/23 – zum Fall aus, dass bei der Versendung von E-Mails zwar ein Anscheinsbeweis befürwortet werde. Jedoch genüge es nicht, wenn der Versender lediglich die Absendung der E-Mail beweisen kann, da der betreffende Auszug keinen Beweiswert in Bezug auf den Zugang habe. Durch die Übersendung eines Screenshots der E-Mail gelinge daher kein Nachweis des Zugangs.

Der Zugang könne aber durch Vorlage einer Eingangs- und Lesebestätigung nachgewiesen werden, so das Oberlandesgericht. Folgerichtig treffe dem Versender die Obliegenheit, eine Lesebestätigung zum Beweis des Zugangs anzufordern.