Ab Oktober gilt eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die Neufassung enthält bekannte, im Verlauf der Pandemie bewährte Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes.
Mit der neuen Verordnung werden Arbeitgeber verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber unter anderem das Angebot an Beschäftigte prüfen, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Außerdem müssen sie prüfen:
- die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen,
- die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen – etwa durch Homeoffice,
- eine Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen,
- Testangebote für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten.
Unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung sollen die Arbeitgeber die Beschäftigten dabei unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen.
Diese Maßnahmen sollen mit dazu beitragen, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu minimieren. Das Bundeskabinett hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zur Kenntnis genommen. Die Neufassung soll auf dem Weg einer Ministerverordnung erlassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass zuvor das Covid-19-Schutzgesetz in Kraft getreten ist.
Die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung soll vom 1.10.2022 bis zum 7.4.2023 gelten.