Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 10. Juli 2025 einen neuen Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung veröffentlicht. Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in das deutsche Recht umgesetzt werden.

Die EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) zielt darauf ab, dass bestimmte Unternehmen über die sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Die CSRD ist Teil des „European Green Deal“. Mit der sogenannten Stop-the-Clock-Richtlinie hat die EU die Vorgaben der CSRD zwischenzeitlich bereits modifiziert: Für eine große Zahl bislang betroffener Unternehmen wurde die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zeitlich aufgeschoben. Darüber hinaus hat die EU-Kommission inhaltliche Erleichterungen und Vereinfachungen der Vorgaben vorgeschlagen. Diese werden im sogenannten Omnisbus I Paket derzeit in den Ausschüssen des europäischen Parlaments beraten.

Der nun vorgelegte Gesetzentwurf – der die EU-Richtlinie „1 zu 1“ umsetzt und nicht darüber hinaus geht – berücksichtigt bereits die zeitliche Verschiebung der Vorgaben durch die Stop-the-Clock-Richtlinie und enthält insbesondere die folgenden Punkte:

  • Betroffene Unternehmen sollen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sogenannten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen.
  • Darin sollen sie über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit berichten müssen. Umfang und Detailgrad der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen gesetzlich geregelt werden. Die Vorgaben gehen über die schon heute geltenden Berichtspflichten zu Nachhaltigkeitsinformationen hinaus.
  • Die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen lediglich bestimmte Unternehmen treffen und sie sollen schrittweise in Kraft treten.
  • Es sollen nur Unternehmen berichtspflichtig werden, die bilanzrechtlich als „groß“ gelten, kapitalmarktorientiert sind oder ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass sie im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmer haben.
  • Welche weiteren Unternehmen nach den europäischen Vorgaben ab dem Geschäftsjahr 2027 über ihre Nachhaltigkeit berichten müssen, wird derzeit noch in Brüssel verhandelt.

Bereits die vergangene Bundesregierung hatte einen Entwurf zur Umsetzung der CSRD Richtlinie vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch seinerzeit nicht abgeschlossen und ist damit sozusagen dem Diskontinuitätsgrundsatz „zum Opfer gefallen“. Deshalb musste der Gesetzentwurf von der Bundesregierung neu in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.

Der Gesetzentwurf und weitere Informationen sind auf der Webseite des BMJV veröffentlicht worden.