Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erläutert in einem Schreiben vom 5. November 2021 anhand von Beispielen ausführlich zahlreiche Fragen zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten.

Durch das „JStG 2018“, das „JStG 2019“ sowie das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ wurden die in § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert. Das BMF geht in seinem 15-seitigen Schreiben (BMF, Schreiben v. 5.11.2021 – IV C 6 – S 2177/19/10004 :008) anhand von zahlreichen Beispielen auf die folgenden Punkte näher ein:

  1. Sachlicher Anwendungsbereich
    1. Elektrofahrzeuge
    2. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
    3. Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge
    4. Emission und Reichweite
  2. Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der 1 %-Regelung
    1. Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
    2. Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sogenannte Kostendeckelung)
  3. Individuelle Ermittlung des privaten Nutzungswerts
  4. Pauschaler Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben
  5. Anwendungsregelungen

Das Schreiben haben wir bereits in unsere Infothek Steuer auf den Webseiten der CDH eingestellt.