Bei Selbständigen mit einem Auftraggeber, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, verhindert die Beschäftigung von einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer das Eintreten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch die Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer/-innen, deren Verdienste alleine nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, jedoch zusammen ein darüber liegendes Einkommen ergeben, steht dem Eintritt einer Rentenversicherungspflicht entgegen.

Als erstes Kriterium einer Versicherungspflicht als sog. Selbständiger mit einem Auftraggeber darf der Unternehmer keinen versicherungspflichtigen, d.h. mehr als geringfügig – Beschäftigten haben. Die mehr als geringfügige Beschäftigung des Ehepartners kann die eintretende Versicherungspflicht somit von vorneherein ausschließen. Auch Auszubildende werden für das Nichtvorliegen dieses Kriteriums berücksichtigt. Im Hinblick auf den Ausschluss der Versicherungspflicht wegen der Beschäftigung von Arbeitnehmern kommt es auch nicht darauf an, ob ein einzelner Arbeitnehmer mit seinem Verdienst die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte schon alleine überschreitet, sondern auch die Beschäftigung mehrerer, deren Verdienste alleine zwar nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, jedoch zusammen ein darüber liegendes Einkommen ergeben, steht dem Eintritt der Rentenversicherungspflicht entgegen.

Bei all den vorgenannten Beschäftigungsmöglichkeiten ist allerdings die ab Oktober erhöhte Geringfügigkeitsgrenze zu beachten. Denn die Entgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung bzw. Minijob wird von einem bislang geltenden Monatsverdienst von 450 € auf 520 € erhöht. Eine Übergangsregelung wurde nicht geschaffen, so dass die Selbständigen die mehrere geringfügige Arbeitnehmer/-innen beschäftigen und so den Eintritt der eigenen Versicherungspflicht vermeiden, die Entgelte auf mehr als 520 EUR im Monat ab diesem Zeitpunkt anheben müssen. Gleiches gilt für den bislang über 450 Euro verdienenden einzelnen Mitarbeiter dessen Verdienst somit auf über 520 Euro im Monat anzuheben ist.

Einen umfassenden Beitrag zum gesamten Thema – einschließlich der Folgen der erhöhten Geringfügigkeitsgrenze finden Sie hier.