Die Bundesregierung hat am 9.10.2019 die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2020 beschlossen. Demnach steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Werte.
Ab 1.1.2020 gilt für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 6.900 € im Monat in den alten und 6.450 € in den neuen Ländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.450 € in den alten und 7.900 € in den neuen Ländern.
In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf jährlich 56.250 € (4.687,50 € im Monat). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 62.550 € (5.212,50 € im Monat).
Die Rechengrößen ab 1.1.2020 im Überblick (Stand: 9.10.2019):
Rechengröße | West | Ost |
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung | 6.900 € pro Monat |
6.450 € pro Monat |
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung | 8.450 € pro Monat |
7.900 € pro Monat |
Versicherungspflichtgrenze in der GKV | 62.550 € pro Jahr (5.212,50 € pro Monat) |
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Beitragsbemessungsgrenze in der GKV | 56.250 € pro Jahr (4.687,50 € pro Monat) |
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Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019 allgemeine Rentenversicherung | 40.551 € pro Jahr |
Hochwertung um 1,1339 |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.185 € pro Monat |
3.010 € pro Monat |
Hinweis:
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 (Stand: 8.10.2019) ist auf der Homepage des BMAS veröffentlicht.
Quellen: Bundesregierung sowie BMAS online