Das Vereinigte Königreich (UK) hat die Europäische Union am 31. Januar 2020 verlassen. Bis zum 31. Dezember 2020 galt die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangsphase, um allen Beteiligten Zeit zu gegeben, sich auf das Ausscheiden des UK aus dem EU-Binnenmarkt und der EU-Zollunion vorzubereiten. Seit dem 01. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich nun nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion und somit Drittland.

Der zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im vergangenen Dezember ausgehandelte Partnerschaftsvertrag ist am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft getreten. Er stellt die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf eine neue Grundlage.

Der Zoll hat klargestellt, dass auch bei Anwendung des Freihandelsabkommens Waren zwischen der EU und dem UK zollrechtlich abgefertigt werden müssen. Auch ist die Einfuhrumsatzsteuer für Waren aus einem Drittland von dem Abkommen nicht umfasst und somit zu erheben. Beziehen die deutschen Kunden eines Handelsvertreters Produkte eines britischen Herstellers (Ausnahme: Nordirland), ist auf diese Produkte also nunmehr die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Vorsteuerabzugsberechtigte Kunden können die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, sofern sie diese schulden, sodann als Vorsteuer abziehen. Weitere Informationen zum diesem Thema finden Sie hier.

Der Zoll bietet neuerdings eine digitale Informationsmöglichkeit für allgemeine Fragen rund um die Auswirkungen des Austritts von Großbritannien und Nordirland aus der EU in Form eines Chatbots an. Den „Brexit-Bot“ finden Sie hier.

Wichtig für Handelsvertreter sind zudem Fragen rund um die Rechnungstellung an Ihre britischen Hersteller. Auch umsatzsteuerrechtlich ist das UK seit dem 01.01.2021 ein Drittland. Bei B2B-Dienstleistungen (wie der Handelsvertretertätigkeit) bleibt es jedoch bei der Leistungsortbestimmung. Da der Leistungsort bei der Vermittlungsleistung eines HV regelmäßig der Sitz des vertretenen Unternehmers ist, wäre die Vermittlungsleistung eines für einen in Großbritannien ansässigen Hersteller tätigen Handelsvertreters in UK steuerbar. Zu beachten ist, dass ab dem 1.1.2021 die britischen USt-IdNr. nicht mehr gelten (mit Ausnahme der nordirischen USt-IdNr.), so dass diese nicht mehr in der Rechnung anzugeben sind. Der Nachweis der Unternehmereigenschaft eines britischen Unternehmens muss nun auf andere Weise beschafft werden, etwa über die britischen Finanzbehörden.

Weitere Informationen finden Sie außerdem hier auf der Seite der EU.