Die Benutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt ist bekanntlich verboten. Doch die Einschränkungen sind weitaus restriktiver. Auch im Stehen darf nicht telefoniert werden. Auch nicht, – so die Richter des Kammergerichtes Berlin in einer kürzlich ergangenen Entscheidung – wenn der Motor durch die Start-Stopp-Automatik ausgeschaltet ist.
Der Entscheidung des Kammergerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer hatte sein Handy bedient, während er an einer Ampel stand. Er wurde dabei bemerkt und vom Amtsgericht Tiergarten mit einem Bußgeld belegt. Der Autofahrer hatte argumentiert, dass sein Fahrzeug wegen der eingebauten Start-Stopp-Automatik abgeschaltet gewesen sei und deshalb das Handyverbot am Steuer gemäß §23 Abs. 1a StVO in seinem konkreten Fall nicht greife.
Doch mit dieser Argumentation drang der Autofahrer vor dem Amtsgericht nicht durch. Auch vor dem Kammergericht Berlin – KG Berlin, Beschluss vom 9. September 2024 Aktz. 3 Orbs 139/24 – 122 Ss Rs 32/24 – hatte der Autofahrer keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Das Gericht wies darauf hin, dass die automatische Motorabschaltung durch die inzwischen weit verbreitete Start-Stopp-Funktion nicht als vollständiges Abschalten des Motors im Sinne des § 23 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 StVO angesehen werden könne. Nur das händische Ausschalten des Motors suspendiere das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO.
Nur weil ein Fahrzeug steht, ist das Handyverbot nicht aufgehoben. Autofahrer, die ihr Handy zur Hand nehmen, während ihr Auto durch eine Start-Stopp-Automatik ausgestellt ist, riskieren eine Geldstrafe und Punkte in Flensburg.