Alles Hybrid, oder was…wird gefördert?
Elektrofahrzeuge und Fahrzeuge mit Hybridantrieb kommen immer mehr in Mode. Auch das Angebot derartiger Fahrzeuge wächst stetig und wird von den Herstellern bald massiv ausgeweitet, um Strafzahlungen wegen zu hoher CO2-Flottenemissionen zu vermeiden.
Da für viele Handelsvertreter reine Elektrofahrzeuge wegen deren begrenzter Reichweite in Verbindung mit zu wenigen Lademöglichkeiten noch nicht für einen Einsatz im Außendienst in Frage kommen, rücken neben Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren und neuester Abgastechnologie auch Hybridfahrzeuge in den Blickpunkt des Interesses. Aber Vorsicht, denn hinter dem Begriff Hybridfahrzeug stehen unterschiedliche technische Konzepte. Und gefördert wird deren Anschaffung und Betrieb nur bei Erfüllung bestimmter Bedingungen.
Die bekannteste und am meisten verbreitete Variante ist der Vollhybridantrieb, da Vollhybridfahrzeuge bereits am längsten angeboten werden. Bei derartigen Fahrzeugen werden ein Benzinmotor und ein oder auch mehr als ein batteriebetriebener Elektromotor für den Antrieb kombiniert, um den Benzinverbrauch zu senken. Die Vorsilbe „voll“ steht dafür, dass der Vollhybrid auch rein elektrisches Fahren ermöglicht, wenn auch nicht besonders weit und nicht in allen Fahrsituationen. Ein sogenanntes Mildhybridfahrzeug kann das nicht, hier wirkt der Elektroantrieb nur unterstützend mit, um den Verbrauch zu senken. Das Aufladen der Batterie erfolgt bei beiden Varianten durch den Verbrennungsmotor und beim Bremsen durch Bremsenergierückgewinnung, der sogenannten Rekuperation.
Eine neue Variante der Mildhybridfahrzeuge ist der 48-Volt-Mildhybrid, bei dem ein 48-Volt-Bordnetz in Verbindung mit einem zum elektrischen Hilfsmotor aufgerüsteten Startergenerator den Verbrennungsmotor beim Anfahren und Beschleunigen unterstützt. Das erspart den teureren und wegen der dafür nötigen Hochspannung gefährlicheren Elektromotor. Beim Bremsen dient der Startergenerator zur Energierückgewinnung, was mit dem 48-Volt-System deutlich besser geht, als mit herkömmlichen 12-Volt-Systemen. Wird das 48-Volt-Bordnetz auch noch eingespart, spricht man von einem Micro-Hybrid. Diese Bezeichnung hört man aber auch für Fahrzeuge mit einer herkömmlichen oder verbesserten Start-Stopp-Anlage.
Basierend auf dem Voll-Hybridantrieb wurde der Plug-in-Hybridantrieb entwickelt und angeboten, der sich durch eine von außen aufladbare Batterie für den Elektroantrieb vom herkömmlichen Vollhybridantrieb unterscheidet. Damit ist rein elektrisches Fahren über eine größere Strecke möglich als mit einem herkömmlichen Vollhybridfahrzeug, meist um die 50 Kilometer. Damit wird diesen Fahrzeugen eine CO2-Emission unter 50 Gramm pro Kilometer attestiert, was sie förderfähig macht. Andere Hybridfahrzeuge erreichen diesen Emissionswert in der Regel nicht. Wenn doch, werden Sie den Plug-in-Hybridfahrzeugen gleichgestellt. Außerdem spart die Auflademöglichkeit am heimischen Stromnetz Betriebskosten. Derartige Fahrzeuge werden auch als PHEV (Plug-in-Hybrid Electric Vehicle) bezeichnet.
Förderung
Für Elektro- und Plug-In-Hybridfahrzeuge und diesen gleichgestellte Fahrzeuge gilt seit 2019 ein steuerliches Privileg: Als geldwerter Vorteil für den privaten Nutzungsanteil von Geschäfts- und Dienstwagen muss pauschal nur 0,5 Prozent des Listenpreises monatlich versteuert werden. Für alle anderen Fahrzeuge muss bei pauschaler Versteuerung des Privatnutzungsanteils ein Prozent des Listenpreises angesetzt werden. Und auch das Laden des Elektroautos beim Arbeitgeber muss nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Auch die Anschaffung von Hybridfahrzeugen kann sowohl staatlich als auch von den Herstellern mit jeweils 1.500 Euro gefördert werden. Macht zusammen mindestens 3.000 Euro, aber manche Hersteller legen noch etwas drauf. Aber nur, wenn sie nicht mehr als 50 Gramm CO2-Emission pro Kilometer verursachen und der Netto-Listenpreis des Basismodells 60.000 Euro netto nicht überschreitet.
Sind diese Kriterien erfüllt, wird’s aber erst richtig kompliziert. Ein weiteres Prüfkriterium ist nämlich der sogenannte BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) Listenpreis. Der BAFA Listenpreis ist der Netto-Listenpreis des Basismodells zum 31. Dezember 2015. Für nach dem 31. Dezember 2015 auf den Markt gekommene Fahrzeugmodelle gilt der niedrigste Netto-Listenpreis des Basismodells (zum Zeitpunkt der Markteinführung) des Euroraums. Etwaige Sonderausstattung und Extras sowie die Mehrwertsteuer werden nicht berücksichtigt.
Der Nettokaufpreis des Basismodells ist der im Kauf- bzw. Leasingvertrag oder in der Rechnung ausgewiesene aktuelle Listenpreis des Basismodells abzüglich gewährter Preisnachlässe (inklusive Eigenanteil des Herstellers am Umweltbonus sowie bei Abtretung beim gewerblichen Leasing der Bundesanteil am Umweltbonus).
Der Nettokaufpreis des Basismodells muss mindestens 2.000 Euro bei reinen Batterieelektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen oder 1.500 Euro bei Plug-In- oder diesen gleichgestellten Hybriden unter dem BAFA Listenpreis liegen, damit der Fahrzeugerwerb gefördert wird.
Dieses Programm läuft noch bis zum 30.6.2019. Eine Verlängerung wird derzeit in Berlin geprüft.