Seit Jahresbeginn 2024 können Arbeitsunfälle nicht mehr ausschließlich postalisch, sondern auch digital gemeldet werden. Bis 2028 sind beide Meldeverfahren zulässig. Ab dem 1.1.2028 ist die Meldung von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen, Schülerunfällen und Berufskrankheiten an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen allerdings nur noch digital möglich.
Neben der Digitalisierung der Meldungen wurden mit der Novellierung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) weitere Änderungen umgesetzt. Es kommen neue Meldeinhalte hinzu wie zum Beispiel:
- die Ergänzung der Angaben zum Geschlecht um die Einträge „Divers“ und „keine Angabe“
- die Angabe, ob der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit oder während des Distanzunterrichts eingetreten ist
- die Angabe, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt
- die Angabe, ob ein Gewaltereignis vorgelegen hat.
Die in der Übergangsfrist noch gültigen Musterformulare der vormaligen UVAV werden nicht um alle neuen Meldeinhalte ergänzt. Sie nehmen lediglich die Inhalte 1 und 2 neu auf. Diese Musterformulare wurden zum 1.10.2023 ergänzt und noch bis zum 31.12.2027 im Internet bereitgestellt.
Für die digitale Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten stehen bereits vollumfänglich die für Unternehmen erforderlichen digitalen Formulare im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung oder über das Onlineangebot des jeweiligen Unfallversicherungsträgers zur Verfügung. Für die ärztliche Anzeige über den Verdacht auf eine Berufskrankheit wird derzeit an einem digitalen Übertragungsweg gearbeitet.
Die digitalen Meldeformulare wurden gestaffelt ergänzt und sind seit dem 1.10.2023 mit den Inhalten zu 1 und 2 aktiv geschaltet worden beziehungsweise ab dem 1.1.2024 mit dem vollumfänglichen Datensatz der neuen UVAV.