Der Bundestag hat am 13. Oktober 2023, erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ beraten. Die enthaltenen Gesetzesänderungen sollen wichtige Impulse für die weitere wirtschaftliche Entwicklung setzen.
Nach der 1. Lesung im Plenum des Bundestages überwiesen die Abgeordneten die Vorlage an die Ausschüsse, die Federführung bei den weiteren Beratungen übernahm der Finanzausschuss. Nach dem vorläufigen Zeitplan ist für den 10. November 2023 die Verabschiedung im Bundestag und für den 15. Dezember 2023 die Zustimmung des Bundesrates geplant. Ob allerdings alle im Regierungsentwurf enthaltenen Regelungen auch im verabschiedeten Gesetz zu finden sein werden, bleibt abzuwarten. Bislang hat der Gesetzgeber u.a. auch für Vertriebsunternehmer wichtige Änderungen vorgesehen:
- Die Liquiditätslage von Unternehmen soll durch erweiterte Regelungen zur Verrechnung von Gewinnen und Verlusten über mehrere Jahre besser werden.
- Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden, ist bei der 1 %-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises bzw. bei der Fahrtenbuchmethode ein Viertel der Anschaffungskosten bzw. vergleichbaren Aufwendungen als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Laut Gesetzentwurf soll der Höchstbetrag für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden, von 60.000 Euro auf 80.000 Euro steigen. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.
- Die als Werbungskosten abzugsfähige bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei zahlbare Verpflegungspauschale für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, soll von 28 Euro auf 30 Euro angehoben werden. Auch die Pauschalen für den An- oder Abreisetag, werden voraussichtlich von jeweils 14 Euro auf 15 Euro angehoben. Gleiches gilt für die Verpflegungspauschale, wenn der Arbeitnehmer ohne Übernachtung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Den Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes finden Sie hier.