Die EU Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verpflichtet die Mitgliedstaaten bis zum 6. Juli 2024 zur Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung für nach dem Bilanzrecht als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte definierte Unternehmen und einer Prüfung der entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Der vom Bundeskabinett am 24. Juli 2024 beschlossene Gesetzentwurf sieht vor, die europäischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem 1:1 Prinzip umzusetzen. Unternehmen sollen dadurch künftig verpflichtet werden, zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sogenannten Nachhaltigkeitsbericht bereitzustellen. Damit soll der Umgang von Unternehmen mit Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsauswirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette transparenter gemacht werden. Die Angaben sollen durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden.
Von den Vorgaben erfasste Unternehmen müssen damit künftig ihre (Konzern-)Lageberichte um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern. Dieser wird auch Gegenstand der Prüfung wahlweise durch den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses oder durch einen gesonderten Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein. In den Nachhaltigkeitsbericht sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Kapitalgesellschaft erforderlich sind. Nachhaltigkeitsaspekte sind Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird weiterhin auf näher bestimmte Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat erweitert, sofern diese Unternehmen (ggf. konzernweit) einen Gesamtumsatz von mehr als 150 Millionen Euro in der EU insgesamt haben.
Der Regierungsentwurf, eine Synopse und ein Informationsblatt des Bundesministeriums der Justiz sowie weitere Informationen sind auf der Homepage des BMJ veröffentlicht worden. Der Bundestag wird sich nach der Sommerpause mit dem Gesetzentwurf befassen.