Grundlegende Vorschriften für Gütertransporte durch Handelsvertreter

Die Vielzahl der Vorschriften, die mit Gütertransporten im Zusammenhang stehen hier zu erörtern, ist nicht möglich. Es gibt jedoch einige grundlegende Vorschriften, die auch und gerade für Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionäre und Eigenhändler, die betrieblich Transporte durchführen, von grundlegender Bedeutung sind.

Meldepflicht für Werkverkehr

Werkverkehr ist im Gegensatz zum gewerblichen Güterkraftverkehr erlaubnisfrei und es besteht keine Versicherungspflicht, was die Freiheit von einer Vielzahl von Vorschriften bedeutet. Es besteht aber die Verpflichtung für jeden Unternehmer, der Werkverkehr mit LKW, LKW mit Anhängern und Sattelkraftfahrzeugen betreibt, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden. Dabei sind folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

  • Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens,
  • Anschrift, sowie Telefon- und Telefax-Nummern des Sitzes,
  • Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter,
  • Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (LKW und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, sowie
  • Anschriften der Niederlassungen

Änderungen sind dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen. Das gilt auch für die Einstellung des Werkverkehrs. Ein Verstoß gegen diese Meldevorschriften ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann.

Wer darf Werkverkehr betreiben?

Die Beförderung von Gütern unterliegt den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) über den Werkverkehr, wenn (§ 1 Abs. 2 Ziffer 1-4 GüKG)

  1. die beförderten Güter Eigentum des befördernden Unternehmens sind oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sind und
  2. die Beförderung der Anlieferung zum befördernden Unternehmen oder dem Versand vom befördernden Unternehmen, der Verbringung innerhalb des befördernden Unternehmens oder dem Eigengebrauch dient und
  3. die für die Beförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge vom eigenen Personal (Ausnahme: bei Krankheit für max. 4 Wochen auch fremdes Personal zulässig) geführt werden und
  4. die Beförderung eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Unternehmenstätigkeit darstellt.

Ausnahmeregelung für Handelsvermittler

Abweichend von Ziffer 1 ist auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, Werkverkehr, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Ziffer 2-4 GüKG erfüllt sind und die Nutzlast des verwendeten Kraftfahrzeuges einschließlich eines Anhängers, wenn ein solcher genutzt wird, 4 Tonnen nicht überschreitet.

Diese ursprüngliche Ausnahmeregelung, nach der auch Handelsvermittler Werkverkehr betreiben dürfen, wäre ohne die mehrfache Intervention der CDH, zuletzt anlässlich der grundlegenden Novellierung des GüKG 1998, ersatzlos entfallen. Dabei konnte zwar die Begrenzung der Nutzlast der verwendeten Fahrzeuge von 4 Tonnen nicht beseitigt werden, aber der zuvor verbotene Einsatz von Anhängern innerhalb dieser Nutzlastgrenze wurde ermöglicht. Eine Ausweitung der Möglichkeit für Handelsvermittler Werkverkehr zu betreiben, durch die Erhöhung oder gar den vollständigen Verzicht auf die Nutzlastbegrenzung, ist deshalb nicht durchsetzbar, weil damit gerechnet werden muss, dass viele gewerbliche Transporteure versuchen würden, die Vorschriften über den gewerblichen Güterverkehr zu umgehen.

Weitere Vorschriften

Weitere Vorschriften, die Handelsvermittler bei betrieblichen Transporten zu beachten haben, sind vor allem die

  • Pflicht zum Erwerb einer Grundqualifikation und Weiterbildungspflicht,
  • Aufzeichnungspflicht und Nutzungspflicht von digitalen Kontrollgeräten,
  • Lenk- und Ruhezeiten

Mehr dazu erfahren CDH-Mitglieder in unserem Merkblatt „Betriebliche Tarnsporte von Handelsvertretern“ in der Infothek Merkblätter unter weitere Rechtsgebiete nach Anmeldung mit Benutzernamen und Passwort. Beides nennt Ihnen Ihr CDH-Wirtschaftsverband.