Mit einem Gesetz zur Umsetzung von verschiedenen Vorgaben von EU-Richtlinien im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen, wurde mit dessen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 14 Juni dieses Jahres das bisherige Verpackungsgesetz geändert. Damit werden jetzt auch Hersteller und Vertreiber von Transport-, Verkaufs-, Um-, und Mehrwegverpackungen, die nicht bei privaten oder diesen gleichgestellten Endverbrauchern als Abfall anfallen, also von nicht rücknahmesystembeteiligungspflichtigen Verpackungen, bestimmten Pflichten unterworfen.

Seit dem 3. Juli, sollen diese finanzielle und organisatorische Mittel vorhalten um den Pflichten zur Rücknahme und Verwertung derartiger Verpackungen nachzukommen. Konkretere Pflichten nennt der Gesetzgeber zunächst nicht. Wenn Entsorgungslösungen für diese hauptsächlich im gewerblichen Bereich anfallenden Verpackungsabfälle bestehen, ist davon auszugehen, dass diese Pflichten erfüllt sind.

Letztvertreiber von derartigen Verpackungen müssen seit dem 3. Juli den Endverbraucher, also auch den nicht privaten Endverbraucher, durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeiten und deren Sinn und Zweck informieren. Wie das genau zu geschehen hat, ist gesetzlich nicht festgelegt. Entscheidend ist, dass der Endverbraucher über die Rückgabemöglichkeit informiert wird, sei es auf der Internetseite, einem beigelegten Zettel oder auf dem Lieferschein.

Ebenfalls seit dem 3. Juli können ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland einen – und nur einen – inländischen Bevollmächtigten mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Verpackungsgesetz beauftragen. Das muss schriftlich und in deutscher Sprache geschehen. Der Bevollmächtigte muss eine in Deutschland niedergelassene juristische Person sein. Diese tritt vollumfänglich in die gesetzlichen Pflichten des Erstinverkehrbringers in Deutschland ein, mit Ausnahme der künftigen Registrierungspflicht (siehe unten) bei der zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Importeure haben damit die Möglichkeit, ihre Verantwortung für die Sammlung und Entsorgung der von Ihnen erstmals in Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungen zu delegieren.

Neu ab 1. Januar 2022

Ab dem 1. Januar 2022 müssen die Erstinverkehrbringer der oben beschriebenen Verpackungsarten in Deutschland die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen den zuständigen Behörden auf Nachfrage nachweisen können. Dazu sind jährlich bis zum 15. Mai die im Vorjahr in Verkehr gebrachten und die tatsächlich zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen nachprüfbar zu dokumentieren. Dabei müssen die Materialarten und die Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen aufgelistet werden. Außerdem sollen geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle der Nachweispflichten eingerichtet werden. Der Verstoß gegen die Nachweispflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.

Neu ab 1. Juli 2022

Ab dem 1. Juli 2022 wird die bisherige Registrierungspflicht bei der ZSVR im Verpackungsregister LUCID für Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, also mit Ware befüllter Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, auf sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren ausgeweitet. Sie gilt dann also auch, wenn die Ware für gewerbliche Kunden als Endverbraucher bestimmt ist und deren Transport-, Um-, und Verkaufsverpackungen dort als Abfall anfallen und entsorgt werden.

Auch wer bereits als Vertreiber systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in LUCID registriert ist, muss sich bezüglich der in Verkehr gebrachten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackung dort ebenso registrieren.

Von der Registrierungspflicht ausgenommen, sind Erstinverkehrbringer von noch nicht befüllten Verpackungen. Auch für nachweislich exportierte Verpackungen entfällt die Registrierungspflicht.

Wiederverkäufer müssen ab dem 1. Juli 2022 für alle von Vorlieferanten bezogenen Verpackungen prüfen, ob der jeweilige Lieferant bei der ZSVR registriert ist. Wenn nicht, besteht für die gelieferten Produkte ein Vertriebsverbot, wie bislang bereits bei fehlender Registrierung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen.

In diesem Artikel sind nur die Neuerungen des Verpackungsgesetzes geschildert, von denen Handelsvertreter am ehesten direkt betroffen sein könnten. Einen vollständigeren Überblick hat der DIHK als Merkblatt veröffentlicht, das Sie herunterladen können unter:

https://cdh.de/wp-content/uploads/dlm_uploads/2021/10/dihk-merkblatt-verpackungsgesetz-data.pdf

 Das wichtigste in Kürze:

  • Handelsvertreter, die ausschließlich Vermittlungsgeschäfte betreiben, sind von der Novellierung des Verpackungsgesetzes nicht unmittelbar betroffen und müssen nichts tun.
  • Handelsvertreter die Eigengeschäfte tätigen, müssen ab dem 1. Juli 2022 prüfen, ob ihre Lieferanten im Verpackungsregister LUCID bei der ZSVR registriert sind. Dazu führt die ZSVR ein öffentlich zugängliches Register unter https://www.verpackungsregister.org/ . Dort finden sich auch vielfältige Informationen zum Thema Verpackungsgesetz.
  • Handelsvertreter, die als Erstimporteure tätig sind, unterliegen den oben geschilderten Pflichten, wenn ihre ausländischen Lieferanten diese nicht erfüllen bzw. nicht erfüllen können.

Die Beratung im Vertriebsrecht, insbesondere auch eine Überprüfung Ihrer Handelsvertreterverträge ist eine der wesentlichen Leistungen der CDH Organisation für Mitglieder.

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