Die Nutzung von elektronischen Geräten ist dem Autofahrer während der Fahrt auch dann untersagt, wenn das Medium zwar nicht in die Hand aufgenommen wird, aber die Bedienung eine zu lange Blickzuwendung erfordert. Hierzu zählt laut einer Entscheidung des OLG Karslruhe auch der serienmäßig in einem Auto fest verbaute Touchscreen.
Geräte der Unterhaltungs- oder Informationselektronik dürfen während der Fahrt nur bedient werden, selbst wenn das Medium dabei nicht in die Hand aufgenommen wird und wenn die Bedienung keine zu lange Blickzuwendung erfordert. Hierzu zählt nach Auffassung der Richter des OLG Karlsruhe laut Beschluss vom 27. März 2020 mit dem Aktenzeichen 1 Rb 36 Ss 832/19 auch der regulär fest verbaute Touchscreen im Auto.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt versuchte der Beschuldigte, an seinem Tesla während der Fahrt in einem Untermenü das Intervall der Scheibenwischer einzustellen. Damit wollte der Autofahrer eigentlich nur eine ganz gewöhnliche Einstellung an seinem Touchscreen vornehmen. Allerdings war er aus diesem Grund längere Zeit vom Verkehrsgeschehen abgelenkt. Der Autofahrer verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und fuhr in den Straßengraben. Dabei wurden mehrere Bäume und Straßenzeichen beschädigt.
In erster Instanz wurde der Fahrer wegen Handy am Steuer mit Sachbeschädigung zu einem Bußgeld von 200 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Die Strafe richtete sich nach dem damals aktuellen Bußgeldkatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten. Der Autofahrer legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein und der Fall landete vor dem OLG Karlsruhe.
Die Richter des OLG Karlsruhe lehnten die Beschwerde mit der Begründung ab, dass es sich bei einem Touchscreen um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1 StVO handele. Der Zweck der Benutzung sei dabei unerheblich, entscheidend sei, dass nur eine kurze Blickzuwendung zum elektronischen Gerät erfolge und nur eine solche während der Fahrt überhaupt zulässig sei. Bei einer notwendigen zu langen Blickzuwendung im Sinne des § 23 Absatz 1a Satz 2 StVO dürften Touchscreens während der Fahrt vom Fahrer nicht genutzt werden.