In der heutigen Zeit kommt es immer wieder vor, dass an einem konkreten Geschäftsabschluss mehrere Handelsvertretungen mit unterschiedlichen Beiträgen bzw. Vertriebsleistungen beteiligt sind. Es stellt sich dann die Frage, wie es sich mit der Provision verhält.

Im Investitionsgüter- oder auch im Bauobjektebereich kann es zum Beispiel vorkommen, dass der Planer im Gebiet des ersten Handelsvertreters, der Entscheider – also derjenige, der als Kunde letztendlich den Auftrag erteilt – im Vertretungsgebiet eines zweiten Handelsvertreters ansässig ist und der Ort, an dem die vermittelte Anlage oder das Bauvorhaben letztlich aufgebaut und in Betrieb genommen wird, in dem Gebiet eines dritten Handelsvertreters liegt. Wenn alle beteiligten Handelsvertreter bei einem derartigen Geschäftsablauf tatsächliche Leistungen erbringen, wird weder das Vergütungssystem einer „Gebietsvertretung“ noch der gesetzliche Grundfall der Tätigkeitsprovision einem solchen Geschäftsablauf vergütungstechnisch gerecht. Eine Provisionsteilung ist in beiden Fällen ohne eine diesbezügliche gesonderte Vereinbarung nicht vorgesehen.

Von der Ausnahme des Gesetzes in § 87 Abs. 3 S. 2 HGB – der Provisionsteilung zwischen Vorgänger- und Nachfolgehandelsvertreter – abgesehen, sieht das Gesetz eine Aufteilung der Provision unter mehreren an einem Geschäftsabschluss beteiligten Handelsvertretern nicht vor. Grundsätzlich reicht jede Mitursächlichkeit an einem konkreten Geschäftsabschluss aus, um einen vollen Provisionsanspruch als Tätigkeitsvergütung nach § 87 Abs. 1 HGB zu begründen. Ist hingegen eine „Gebietsvertretung“ vereinbart, löst alleine der Auftrag des gebietsansässigen Kunden den Bezirksprovisionsanspruch des gebietszuständigen Handelsvertreters aus. Anderweitige Vertriebsleistungen nicht gebietszuständiger Handelsvertreter, die nicht selbst wiederum mit einem Kundenauftrag im eigenen Gebiet enden, bleiben unberücksichtigt. Sind daher unterschiedliche Beiträge von mehreren Handelsvertretern typisch für ein Geschäft, ist der Streit über die Provision bereits vorprogrammiert.

Gefordert sind insoweit beide Vertragsparteien – der vertretene Unternehmer, um nicht Gefahr zu laufen, sogar mehrfach Provision für einen Geschäftsabschluss zahlen zu müssen und der Handelsvertreter, der ggf. sogar ohne eigenen Provisionsanspruch trotz unbestrittener eigener Vermittlungsleistungen da stehen kann.

Tätigkeitsprovision

 Der gesetzliche Grundfall der Vergütung eines Handelsvertreters ist in § 87 Abs.1 1. Alternative HGB geregelt, die sog. Tätigkeitsprovision. Hiernach erwirbt grundsätzlich jeder Handelsvertreter einen Provisionsanspruch, der durch vertragsgemäßes Tätigwerden Geschäftsabschlüsse für den vertretenen Unternehmer vermittelt, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Dafür reicht es aus, dass der Handelsvertreter an dem Geschäftsabschluss zwischen dem vertretenen Unternehmer und dem Kunden zumindest mitursächlich geworden ist. Hierfür ist es ausreichend, dass der Handelsvertreter den Kunden in irgendeiner Weise zum Vertragsschluss motiviert und diesen dadurch gefördert hat. Sind weitere Handelsvertreter am Geschäftsabschluss beteiligt, können diese ebenfalls ihren vollen Provisionsanspruch beanspruchen. Das Gesetz sieht eine Aufteilung der Provision unter mehreren Handelsvertretern gerade nicht vor. Einer in der Literatur vertretenen Auffassung, die eine Teilung des Provisionsanspruches in derartigen Fällen für geboten hält und dabei auf die oben bereits genannte Vorschrift des § 87 Abs. 3 HGB verweist, nach der ein Provisionsanspruch zwischen ausgeschiedenem und nachfolgendem Handelsvertreter zu teilen ist, ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber in der ehemaligen amtlichen Begründung zu § 87 HGB ausdrücklich auf eine Teilung der Provision im Falle der Mitwirkung von mehreren Handelsvertretern an einem während des Bestehens des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäftes verzichtet hat.

In der amtlichen Begründung wird wörtlich ausgeführt, dass § 87 Abs. 1 HGB nicht die Verteilung der Provision regelt, wenn mehrere Handelsvertreter an einem während des Bestehens ihres Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäft mitgewirkt haben. Wie bislang sollten auch in Zukunft diese Fälle der vertraglichen Vereinbarung überlassen bleiben. Auch in der letzten grundlegenden Reform des Handelsvertreterrechtes sah der Gesetzgeber keinerlei Veranlassung, eine Änderung hierzu herbeizuführen. Es ist und bleibt daher weiter die Aufgabe des vertretenen Unternehmers, durch Gestaltung der mit seinen Handelsvertretern geschlossenen Verträge einer möglichen doppelten Provisionszahlung für dasselbe Geschäft entgegenzuwirken.

Bezirksprovision der Gebietsvertretung

Ist hingegen eine „Gebietsvertretung“ an den Handelsvertreter vergeben, besteht ein Provisionsanspruch gemäß § 87 Abs. 2 HGB sogar ohne seine Mitwirkung, alleine aus dem Grunde, dass ihm ein bestimmter Bezirk oder auch ein bestimmter Kundenkreis im Rahmen einer vertraglichen Kundenschutzvereinbarung zugewiesen wurde. Eine solche sogenannte Bezirksprovision kann der Handelsvertreter damit beanspruchen, wenn der vertretene Unternehmer ihm vertraglich Kundenschutz für einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bezirk oder einen persönlich umgrenzten Kundenkreis zugesagt hat. Dies gilt für alle Verträge, die auch ohne seine Mitwirkung rechtswirksam während des Bestehens des Handelsvertretervertrages zustande gekommen sind. Wo und von wem etwaige Vertragsverhandlungen geführt worden sind, wer den Geschäftsabschluss mit dem Kunden herbeigeführt hat, wo der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder für wen die Lieferung bestimmt ist, hat rechtlich dabei keinerlei Bedeutung. Alleine der Vertragsabschluss mit dem im Gebiet ansässigen Kunden ist ausschlaggebend für den Provisionsanspruch.

Auch der oftmals irrig angenommene Grundsatz „Die Provision folgt der Ware!“ gilt nur dann, wenn entsprechendes vertraglich vereinbart wird. Sind damit unterschiedliche Verursachungsbeiträge von mehreren Bezirksvertretern für einen Geschäftsabschluss typisch, empfiehlt es sich, gerade auch um eine hohe Motivation der Bezirksvertreter zu erreichen, in deren Gebiet der letztlich kaufende Kunde nicht ansässig ist, entsprechende Vereinbarungen im Handelsvertretervertrag vorzusehen, die die unterschiedlichen anteiligen Vermittlungsleistungen entsprechend honorieren.

Provisionsteilung aus Billigkeitsgründen

 Soweit sich die Rechtsprechung bisher mit der oben aufgezeigten Problematik befassen musste, wurde bei einer nicht vorhandenen Provisionsteilungsvereinbarung überwiegend an eine Provisionsteilung aus Billigkeitsgründen gedacht. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, die aus Billigkeitsgründen bei unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen von mehreren Bezirksvertretern in dieser Weise entschieden hatte wurde allerdings vom Bundesgerichtshof wieder aufgehoben.

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass bei einem Bezirksvertreter eine Provisionsteilung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommen könne. In der Entscheidung wurde ausgeführt, dass bei einem Bezirksvertreter, der bei einem Einzelgeschäft überhaupt nicht mitzuwirken brauche und trotzdem Anspruch auf Provision habe, die als wirtschaftliche Gegenleistung für die Übernahme der Verpflichtung, den anvertrauten Bezirk laufend zu betreuen und die Geschäftsbeziehung zu den Kunden besonders intensiv zu pflegen, es eine sehr weitgehende Benachteiligung bedeuten würde, wenn er sogar bei mit verursachender Tätigkeit nur deshalb eine geringere Provision erhalten solle, weil noch ein anderer Handelsvertreter mitgewirkt habe.

Ist eine derartige Bezirksvertretung nicht vergeben und vom Unternehmer für eine erfolgreiche Geschäftsvermittlung eine Tätigkeitsprovision geschuldet, wird vereinzelnd eine stillschweigende Teilungsabrede nach Tatbeiträgen dann angenommen, wenn der Unternehmer die einzelnen Handelsvertreter von vornherein und für diese klar erkennbar in ein Vertriebssystem mit einer Mehrzahl von Handelsvertretern so einsetzt, dass mitursächliche Beiträge vom System her angelegt sind. Insgesamt wird allerdings deutlich, dass es im beiderseitigen Interesse der Parteien eines Handelsvertretervertrages liegen muss, mögliche Provisionskollisionen durch vertragliche Gestaltung zu verhindern. Vor allem werden durch derartige Provisionsstreitigkeiten Spannungen aufgebaut, die den Fortbestand auch von äußerst erfolgreichen Vertragsbeziehungen erschüttern kann.

Provisionsteilungsvereinbarung

Für die Gestaltung einer möglichst spannungsfreien Zusammenarbeit zwischen Handelsvertretern und Unternehmen ist daher in den oben dargestellten Fällen die Vereinbarung einer Provisionsteilungsvereinbarung zu empfehlen am besten gleichlautend in allen betroffenen Handelsvertreterverträgen. Diese Vereinbarung sollte von der Prämisse getragen sein, jedem beteiligten Handelsvertreter eine angemessene Vergütung für seinen Verursachungsbeitrag am Zustandekommen des Geschäftes zuzugestehen. Der vertretene Unternehmer wird dabei verständlicherweise festlegen wollen, dass gleichgültig, wie viele Handelsvertreter am Geschäftsabschluss mitgewirkt haben, es nur einmal zur Entstehung eines Provisionsanspruches führen kann.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Gesetz sieht eine Aufteilung der Provision unter mehreren an einem Geschäftsabschluss beteiligten Handelsvertretern nicht vor.
  • Im beiderseitigem Interesse sollten mögliche Provisionskollisionen durch vertragliche Regelungen verhindert werden.
  • Zu empfehlen ist eine Provisionsteilungsvereinbarung die gleichlautend in alle betroffenen Handelsvertreterverträge aufgenommen wird.

 

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