Denn Rechnungsmängel gefährden den Vorsteuerabzug. Unternehmen mussten als Leistungs- und Rechnungsempfänger schon immer überprüfen, ob der Umsatzsteuerbetrag gesondert zum Netto- oder Bruttorechnungsbetrag aufgeführt und zutreffend bezeichnet wurde, um ihr Recht auf Vorsteuerabzug wahrnehmen zu können.
Mit aktuellen Änderungen des Umsatzsteuer – Anwendungserlasses (UStAE) der Finanzbehörden wurden die Anforderungen an Rechnungen im Gefolge zwischenzeitlicher Finanzrechtsprechung erhöht. So entfällt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug grundsätzlich auch bei anderen unrichtigen Angaben auf der Rechnung.
Zwar lassen die Finanzbehörden bei Rechenfehlern, unrichtigen Angaben des Nettobetrages, des Steuersatzes oder des Steuerbetrages Ausnahmen zu und ein zu niedrig ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag darf in der Umsatzsteuervoranmeldung abgezogen werden.
Nicht selbst ergänzen
Eigenhändige Ergänzungen fehlender Pflichtbestandteile auf eingehenden Rechnungen, z. B. eine fehlende Steuernummer oder ein fehlender Leistungszeitraum, werden von den Finanzämtern aber nicht akzeptiert. Auch dann nicht, wenn sogar ein schriftliches Einverständnis dazu vom Aussteller der Rechnung vorliegt. Das liegt daran, dass Rechnungen als Urkunden angesehen bzw. mit diesen gleichgesetzt werden.
Es ist deshalb Unternehmen als Rechnungsempfängern dringend zu empfehlen, fehlerhafte oder mangelhafte Rechnungen zu reklamieren und vom Rechnungsaussteller eine korrekte Rechnung zu verlangen.
Strafsteuer droht
Aber auch für Rechnungsaussteller können Fehler teuer werden. Rechnungsaussteller, die einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag ausweisen, schulden dem Finanzamt auch den überhöhten Steuerbetrag als sogenannte Strafsteuer. Das gilt auch dann, wenn die Rechnung nicht alle für das Recht auf Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempfänger notwendigen Pflichtangaben enthält. Es reicht, wenn auf der Rechnung der Aussteller, der Empfänger, eine Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer aufgeführt sind, weil dann die Gefahr eines Vorsteuerabzugs durch den Empfänger besteht.
Richtig teuer wird es aber bei unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen, denn auch diese schuldet der Rechnungsaussteller dem Finanzamt als Strafsteuer in voller Höhe. Dieser Fall liegt bei der Ausstellung sogenannter Gefälligkeitsrechnungen ebenso vor, wie bei falscher Leistungsbeschreibung mit der andere, als die tatsächlich erbrachten Leistungen, abgerechnet werden. Natürlich schuldet der Leistungserbringer und Rechnungsaussteller dann zusätzlich auch die Umsatzsteuer für die tatsächlich erbrachte Leistung.
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