Worauf Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Minijobbern achten müssen

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro pro Stunde gestiegen. Dieser ist auch an Minijobber zu zahlen, also an Beschäftigte, deren monatlicher Lohn 450,00 Euro, bzw. deren jährlicher Lohn 5.400,00 Euro nicht überschreitet. Mit Steigerung des Mindestlohnes sinkt auch die zulässige Arbeitsstundenanzahl, wenn die 450-Euro-Grenze nicht überschritten werden soll. Während Minijobber bei der Einführung des Mindestlohnes in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde im Jahr 2015 noch 53 Stunden im Monat eingesetzt werden durften, beträgt die aktuell zulässige Stundenanzahl knapp unter 49.

Überschreitung der Minijob-Grenze

Wird die jährliche Verdienstgrenze von 5.400,00 Euro überschritten und passiert dies nicht nur gelegentlich (also mehr als drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum) und nicht vorhersehbar (etwa wegen eines Einsatzes als Krankheitsvertretung), ist die Beschäftigung kein Minijob mehr, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Es droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Vorsicht bei fehlender Arbeitszeitregelung

In einigen Arbeitsverträgen für geringfügig Beschäftigte ist keine konkrete Arbeitszeit geregelt. Danach kann der Arbeitgeber den Beschäftigten quasi auch auf Abruf einsetzen. Problematisch dabei ist jedoch eine kürzlich ergangene Änderung des § 12 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über Teilzeit- und befristete Verträge. Danach gilt nämlich, eine [wöchentliche] Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart, wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist. Vor der Gesetzesänderung wurde eine 10-Stunden-Woche vermutet. Legt man nunmehr einer 20-Stunden-Woche den Mindestlohn zugrunde, ist die Minijob-Grenze bei weitem überschritten. Zwar handelt es sich bei dieser Norm lediglich um eine Vermutung, die selbstverständlich widerlegt werden kann. Jedoch sind auch Fälle denkbar, in denen es dem Arbeitgeber nicht oder nur unter viel Arbeitskrafteinsatz gelingt, die Vermutung zu widerlegen. Es kostet Arbeitgeber also zumindest wertvolle Zeit, die anderweitig eingesetzt werden könnte.

Arbeitgebern ist somit bei der Beschäftigung von Minijobbern zu empfehlen, unbedingt den Mindestlohn zu berücksichtigen, und die Wochenarbeitszeit vertraglich zu regeln oder anzupassen, um die „20-Stunden-Vermutung“ gar nicht erst aufkommen zu lassen und unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

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