Mit der Verlängerung des Lock-Downs bis 14. Februar 2021 hat die Bundesregierung  beschlossen, für alle Unternehmen die maximale monatliche Fördersumme der Überbrückungshilfe III auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Unternehmen zu erhöhen. Auch gibt es künftig nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung, nämlich  mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch. Zudem wurde für Soloselbständige eine Erhöhung der sog. Neustarthilfe als eine einmalige Betriebskostenpauschale beschlossen.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Maßgeblich ist jetzt nur noch ein Umsatzausfall im jeweiligen Monat von mehr als 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den jeweils betreffenden Monat beantragen. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000 Euro), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
  • Förderzeitraum: Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III erfasst auch die Monate November und Dezember 2020 und gilt vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2021. Hinweis: Eine Doppelförderung ist aber ausgeschlossen. Daher sind Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt; Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.
  • Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
    • Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
    • Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
  • Weiteren Sonderregelungen: wurden für die Reisebranche, die Veranstaltungs- und Kulturbranche, den Einzelhandel und die Pyrotechnik getroffen.
  • Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro.
  • Neustarthilfe: Für Soloselbständige (siehe dazu Erläuterung am Schluss) wird eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes in einer Gesamthöhe von bis zu 7.500 Euro gewährt, sofern keine sonstigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden. Soloselbständige, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale als sog. „Neustarthilfe“ erhalten.

Die volle Betriebskostenpauschale erhalten Soloselbständige, deren Umsatz im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 % oder mehr zurückgegangen ist; sie wird bei Laufzeitbeginn als Vorschuss ausgezahlt. Die Neustarthilfe wird auf einmalig 50 % des Referenzumsatzes erhöht. Die maximale Förderung wird auf 7.500 € angehoben.

Beispiel: Bei einem Umsatz von 20.000 € (Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden also 5.000 € Neustarthilfe als Vorschuss gezahlt (50 % des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019, 10.000 €). Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Der Zuschuss wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung und auch nicht bei der Berechnung des Kinderzuschlags angerechnet, ist aber steuerbar.

  • Antragstellung: Eine Antragstellung ist möglich, sobald die erforderlichen Programmierarbeiten der elektronischen Antragsplattform (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), die beihilferechtliche Klärung und die notwendige Abstimmung der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung mit den 16 Ländern erfolgt ist. Voraussichtlich startet das Programm im Februar mit der Antragsstellung sowie Abschlagszahlungen; die reguläre Auszahlung ist für März geplant.

Weitere Einzelheiten finden Sie hier, im sogenannten Term Sheet zur Überbrückungshilfe III. Dort wird auf Sonderregelungen u. a. für Soloselbständige verwiesen, die hier in der Anlage zum Term Sheet für die Überbrückungshilfe III nachzulesen sind. Eine etwas übersichtlichere zusammenfassende Darstellung des BMWi finden Sie hier.

Hinweis: Soloselbständiger ist, wer weniger als eine Vollzeitkraft beschäftigt, was auf der Basis von Vollzeitäquivalenten (40 Arbeitsstunden pro Woche) zu ermitteln ist. Dabei gilt:

  • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
  • Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
  • Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden.
  • Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r (Ausnahme: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft werden.

Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin insgesamt die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Die Bundesregierung setzt sich bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) ein. Hier finden Sie umfassende FAQ zu Fragen des Verhältnisses zwischen nationalen Corona-Hilfen und dem EU- Beihilfenrecht.