Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung zu erteilen. Dem genügt weder grundsätzlich der Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem noch die Übermittlung der gesammelten Provisionsabrechnungen.

LG Frankfurt a. M., Teilurteil vom 16.8.2024 – 2-21 O 224/20

In dem mit einem Teilurteil vom LG Frankfurt a.M. entschiedenen Verfahren hatte der Handelsvertreter die Erteilung eines Buchauszuges in der ersten Stufe seiner Klage gegen seinen ehemals vertretenen Unternehmer geltend gemacht. Das beklagte Unternehmen hatte hiergegen eingewandt, dass diesem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges entgegen stünde, dass der Handelsvertreter über die erforderlichen Informationen bereits verfüge, unter anderem weil er sich alle Informationen aus einem elektronischen Agenturinformationssystem durch einfachen Klick auf einen USB-Stick habe sichern können. Die Geltendmachung des Anspruchs sei deshalb treuwidrig.

Ob der Handelsvertreter mit dem Zugriff auf das sog. „Reporting-Web-System“ tatsächlich über alle Informationen dergestalt verfügt hatte, dass die Geltendmachung seines Informationsbedürfnisses im nach hinein rechtsmissbräuchlich gewesen wäre, blieb in einem u.a. zu diesem Punkt erstellten Sachverständigengutachten offen. Der beauftragte Sachverständige hatte mitgeteilt, dass er einen Vergleich, ob das „Reporting-Web-System“ ausreichende Informationen enthalten habe, um analog zu einem Buchauszug einer vollständigen Übersicht über alle abrechnungsrelevanten Informationen geben zu können, er nicht anstellen könne.

Die Richter der Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt hielten daraufhin in ihrem Teilurteil fest, dass mangels Kenntnis und eigenem Sachverstandes eine Beurteilung des Informationsgehalts der über das „Reporting-Web-System“ (seinerzeit) verfügbaren Daten und des so ggf. vermittelten Kenntnisstandes des klagenden Handelsvertreters nicht möglich sei. Dies gehe zu Lasten dem für den Einwand darlegungs- und beweisbelasteten beklagten Unternehmen. Dies folge aber auch daraus, dass der Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung zu erteilen sei und daher grundsätzlich ein Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem ebenso wenig genüge wie gesammelte Provisionsabrechnungen. Dem Anspruch des Klägers stehe daher weder eine etwaige Perpetuierung von Daten im Reporting-Web noch im periodisch übermittelte Aufstellungen der Beklagten entgegen. Der Geltendmachung des Anspruchs stehe damit keine Treuwidrigkeit entgegen. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges stehe dem Handelsvertreter in Folge dessen zu.

 

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