Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Zu diesen in einem Buchauszug vom Handelsvertreter zu verlangenden Angaben gehören über die zur Identifizierung des Geschäfts notwendigen Merkmale hinaus auch Angaben zu den für die Provision wesentlichen Inhalten des vermittelten Vertrages (provisionsrelevante Sondervereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem Kunden).
BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 –VII ZR 145/23
Gegenstand des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhaltes war der Umfang des Anspruches eines Versicherungsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges gegenüber einem Versicherungsunternehmen. Der BGH stellte in seiner Entscheidung zunächst klar, dass es von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung abhängt, welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind. Diese ergeben sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getroffenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen sowie, soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde, aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften.
Der Buchauszug soll es dem Handelsvertreter ermöglichen, sich über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und die ihm vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu überprüfen. Er muss daher eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren, einerseits und der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter andererseits darstellen. Er hat deshalb neben der genauen Anschrift des Vertragspartners für den Vertreter wesentliche Inhalte der Verträge, nämlich die gelieferte Menge, Preise und sonstige Abreden, zu enthalten. Die Erteilung des Buchauszugs darf keine Vorwegnahme der Entscheidung enthalten, ob das in ihm aufgenommene Geschäft auch provisionspflichtig ist oder nicht. Nur die zweifelsfrei nicht provisionspflichtigen Geschäfte können bei der Erteilung des Buchauszugs unberücksichtigt bleiben. Nach diesen Maßstäben gehörten zu den von einem Versicherungsvertreter zu verlangenden Angaben in einem Buchauszug über die zur Identifizierung des Geschäfts notwendigen Merkmale (Versicherungsnehmer, Versicherungsscheinnummer, Art und Sparte des Vertrags, Tarif) hinaus auch Angaben zu dem für die Provision wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags (Jahresprämie, prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem Versicherungsnehmer).
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