Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs soll dem Handelsvertreter die Kontrolle der ihm erteilten Provisionsabrechnungen ermöglichen. Aus diesem Grunde muss der Buchauszug die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Welche Angaben über die Geschäfte für die Provisionen des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und den zwingenden gesetzlichen Regelungen ab.

Unberücksichtigt bleiben dürfen dabei nur die zweifelsfrei nicht provisionspflichtigen Geschäfte. Auch Fragen zum Ausgleichsanspruch sind in einem Buchauszug nicht zu erörtern, der grundsätzlich nur zur Vorbereitung von Provisionsansprüchen dient. Kein Gegenstand des Buchauszugs sind ebenfalls solche Tatsachen, die allein das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter betreffen. Demnach hat der Handelsvertreter keinen Anspruch auf Angaben zu jeglicher Art von Zahlungen, die der Unternehmer an ihn erbracht hat. Ebenso wenig kann der Handelsvertreter verlangen, dass der Unternehmer ihm im Rahmen des Buchauszuges Provisionen abrechnet.

Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs selbst unterliegt gemäß § 195 BGB der dreijährigen Regelverjährung. Diese Verjährungsfrist beginnt für den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs am Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat. Eine abschließende Abrechnung über die Provision liegt vor, wenn der Unternehmer über die dem Handelsvertreter für einen bestimmten Zeitraum zustehenden Provisionsansprüche eine Abrechnung ohne Einschränkungen und Vorbehalte erteilt hat.

 OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. April 2020 – 16 U 6/19

Unstreitig haben zwischen den Parteien mehrere Handelsvertreterverhältnisse in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2018 bestanden. Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen.

Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und den zwingenden gesetzlichen Regelungen (§ 87a Abs. 2 – 4 HGB) oder, soweit eine vertragliche Vereinbarung fehlt, von den dispositiven gesetzlichen Vorschriften ab. Den Parteien ist mit Schreiben vom 09.01.2020 ausführlich dargelegt worden, welche Provisionsansprüche aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen grundsätzlich in Betracht kommen. Soweit die Beklagte hiergegen mit Schriftsatz vom 13.03.2020 rechtliche Einwendungen erhoben hat, braucht hierzu für die Entscheidung über den Anspruch auf Buchauszug noch nicht Stellung genommen werden, da zum einen nur die zweifelsfrei nicht provisionspflichtigen Geschäfte bei einem Buchauszug unberücksichtigt bleiben dürfen und zum anderen die in dem Schreiben vom 09.01.2020 zum Ausgleichsanspruch erörterten Fragen für den Buchauszug, der grundsätzlich nur zur Vorbereitung von Provisionsansprüchen dient, ohnehin keine Relevanz haben.

Nicht gehört werden kann die Beklagte mit dem nicht näher begründeten Einwand, Angaben über IMEI- oder MEID-Nummer oder Hardware-Marke dürften von ihr nicht verlangt werden. Da diese Angaben geeignet sind, die provisionspflichtigen Geschäfte zu identifizieren und nachvollziehbar voneinander abzugrenzen, ist deren Mitteilung unabhängig davon geschuldet, ob sich diese Details auf die Entstehung oder die Höhe der Provision ausgewirkt haben. Kein Gegenstand des Buchauszugs sind hingegen solche Tatsachen, die allein das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter betreffen. Demnach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Angaben zu jeglicher Art von Zahlungen, die die Beklagte an sie erbracht hat. Ebenso wenig kann die Klägerin verlangen, dass die Beklagte ihr im Rahmen des Buchauszuges Provisionen abrechnet.

Des Weiteren ist zu beachten, dass mit Blick auf das Vollstreckungsverfahren eine Konkretisierung der verlangten Angaben erforderlich ist, weil die Frage, ob der geforderte Buchauszug erfüllt ist, sich nach den im Urteilstenor genannten Angaben richtet. Deshalb war der Antrag zu e) ganz zurückzuweisen, weil daraus nicht hervorgeht, welche konkreten Angaben die Klägerin zu der Veräußerung von Zubehör mitgeteilt wissen will. Auszuscheiden waren des Weiteren rein wertende Merkmale wie „provisionspflichtig“ oder „während des Bestehens des Vertriebspartnervertrags“. Einerseits im Wege der Auslegung des Klagebegehrens und andererseits im Wege von dessen teilweisen Zurückweisung sind hinsichtlich der ausgeurteilten Angaben zu a) (4) und a) (8) sachliche und hinsichtlich der ausgeurteilten Angaben zu a) (5), a) (6), a) (7), a) (8) sowie b) (3) zeitliche Begrenzungen vorgenommen worden, da insoweit nach den Ausführungen in dem Schreiben vom 09.01.2020  Provisionsansprüche der Klägerin nicht zweifelsfrei auszuschließen sind. So sollen mit der zu a) (4) ausgeurteilten Angabe zu der Vertragsart (Neuvertrag oder Anschlussvertrag) die von der Klägerin vermittelten Geschäfte über Mobilfunkverträge mit Neukunden danach unterschieden werden, ob es sich um einen ersten oder einen zweiten, dritten usw. Mobilfunkvertrag handelt, den die Klägerin mit diesem Kunden in der Zeit bis zum 31.03.2018 vermittelt hat. Mit der nach dem Tenor zu a) (7) ausgeurteilten Angabe kann die Klägerin überprüfen, ob sich die ursprünglichen Laufzeiten der vorgenannten Verträge durch Nichtkündigungen verlängert haben. Nicht nur wegen eventueller Verlängerungen der Laufzeiten durch Nichtkündigungen, sondern auch wegen der Verträge, deren ursprüngliche Laufzeit über das Ende des Vertreterverhältnisses am 31.03.2018 hinausreicht, sind die nach dem Tenor zu a) (5), a) (6), a) (7) sowie b) (3) verlangten Angaben bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von Interesse.

Da nur ein Buchauszug über Geschäftsvorfälle erteilt werden kann, der in den Geschäftsbüchern enthalten ist, hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Mitteilung von Sachverhalten, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Angesichts der Informationen, die die Klägerin bereits durch die zu a) (4) und  a) (7) ausgeurteilten Angaben erlangt, war die zu a) (8) ausgeurteilte Angabe auf die Fälle zu begrenzen, in denen mit den von der Klägerin geworbenen Kunden durch Dritte oder die Beklagte selbst vermittelte Geschäfte abgeschlossen worden sind, da die Beklagte keine redundanten Angaben schuldet. Die zeitliche Begrenzung der gemäß dem Tenor zu a) (8) ausgeurteilten Angaben ergibt sich daraus, dass die Klägerin für solche Geschäfte allenfalls dann eine Provision beanspruchen kann, wenn sie während des Bestehens des Vertretervertrags vermittelt worden sind (vgl. Schreiben vom 09.01.2020). Soweit in dem Schreiben vom 09.01.2020 auch in Betracht gezogen worden ist, dass die Klägerin während des Bestehens des Vertretervertrags auch für andere Folgeschäfte als Anschlussverträge über Mobilfunkleistungen Provision beanspruchen könnte, ist dies wegen der Begrenzung des Klageantrags zu a) (10) auf Mobilfunkverträge einerseits und der Unbestimmtheit des Klageantrags zu e) andererseits für den begehrten Buchauszug unerheblich.

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nicht durch, weil der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs weder wegen Verjährung von Provisionsansprüchen gegenstandslos geworden ist noch selbst der Verjährung anheimgefallen ist.

Da der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ein Hilfsanspruch ist, wird er zwar gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung er dienen soll, verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann. Allerdings unterliegt der Provisionsanspruch gemäß §§ 199, 195 BGB einer dreijährigen Verjährungsfrist, die erst am Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Gläubiger Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat. Die für die Einrede der Verjährung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass sie alle nach dem Schreiben vom 09.01.2020 in Betracht kommenden Provisionsansprüche, soweit sie bereits im Jahr 2016 entstanden sind, auch bis zum Schluss des Jahres 2016 gegenüber der Klägerin abgerechnet hat. Ohne entsprechende Abrechnung kann allerdings die Klägerin nicht davon Kenntnis erlangen, ob es z.B. von Dritten oder der Beklagten selbst vermittelte Folgegeschäfte mit den von der Klägerin neugeworbenen Kunden gegeben hat.

Auch der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs selbst unterliegt gemäß § 195 BGB der dreijährigen Regelverjährung. Diese Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt für den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs am Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Vertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat. Eine abschließende Abrechnung über die Provision liegt vor, wenn der Unternehmer über die dem Vertreter für einen bestimmten Zeitraum zustehenden Provisionsansprüche eine Abrechnung ohne Einschränkungen und Vorbehalte erteilt hat. Auch diese Voraussetzung hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hinsichtlich der im Jahre 2016 entstandenen Ansprüche nicht dargelegt.

 

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