Eine fristenlose Kündigung des Handelsvertreters wegen angeblicher Verweigerung eines Buchauszugs setzt voraus, dass dem Unternehmer zur Erstellung des Buchauszugs eine angemessene Frist eingeräumt wird.
Eine Frist von sieben Tagen zur Erstellung eines Buchauszugs über mehrere Jahre ist regelmäßig unzumutbar kurz.
Liegt keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Buchauszugserteilung vor, fehlt es an einem begründeten Anlass zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB, sodass ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
LG München I 3 HK O 3473/23 Endurteil verkündet am 1. August 2025
Das Landgericht München I hat eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung zur fristlosen Kündigung des Handelsvertreters wegen eines verlangten Buchauszugs getroffen und dabei den geltend gemachten Ausgleichsanspruch abgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass nicht jede Verzögerung bei der Erteilung eines Buchauszugs den Handelsvertreter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt und damit den Weg zum Ausgleichsanspruch eröffnet.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB, der ihm die Überprüfung seiner Provisionsabrechnungen ermöglichen soll. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine grundlose Verweigerung dieses Anspruchs einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 89a HGB darstellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Unternehmer den Buchauszug ernsthaft und endgültig verweigert oder durch sein Verhalten eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen hat.
Im entschiedenen Fall hatte der Handelsvertreter einen Buchauszug für einen Zeitraum von vier Jahren verlangt und dem Unternehmer hierfür zunächst lediglich eine Frist von sieben Tagen gesetzt, verbunden mit einer äußerst kurzen Nachfrist bis zum 30. Dezember um 12:00 Uhr. Diese Fristsetzung bewertete das Landgericht als unzumutbar kurz. Zur Begründung verwies das Gericht auf die gesetzliche Wertung des § 87c Abs. 1 HGB, wonach dem Unternehmer für die Erstellung einer monatlichen Provisionsabrechnung regelmäßig bis zum Ende des Folgemonats Zeit zusteht. Dieser Zeitraum müsse jedenfalls als Mindestmaß gelten, wenn ein Buchauszug über mehrere Jahre verlangt werde, zumal der Buchauszug inhaltlich weiter reiche als eine bloße Abrechnung und sämtliche provisionsrelevanten Umstände enthalten müsse.
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des Gerichts, dass eine Fristsetzung, die diese Mindestanforderungen unterschreitet, unwirksam ist und keine Kündigungsgrundlage schaffen kann. Der Handelsvertreter könne sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, der Unternehmer habe seine Pflichten verletzt. Hinzu kam im konkreten Fall, dass der Unternehmer den Buchauszug nicht verweigert hatte, sondern nachvollziehbar mitteilte, dieser befinde sich in der Fertigstellung, und sogar einen Abholtermin in Aussicht stellte. Das Gericht verneinte daher eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung.
Darüber hinaus fehlte es nach Auffassung der Kammer an einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Interessen des Handelsvertreters. Der Kläger hatte nicht dargelegt, weshalb er auf den Erhalt des Buchauszugs innerhalb der gesetzten Frist zwingend angewiesen gewesen wäre oder welche konkreten Nachteile ihm durch eine Verzögerung drohten. Erschwerend kam hinzu, dass er über den gesamten Zeitraum, für den der Buchauszug verlangt wurde, zuvor keinerlei Einwendungen gegen die Provisionsabrechnungen erhoben hatte.
Mangels eines begründeten Anlasses zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB entfiel folglich auch der geltend gemachte Ausgleichsanspruch vollständig. Die Entscheidung macht deutlich, dass Handelsvertreter bei der Durchsetzung ihres Buchauszugsanspruchs mit Augenmaß vorgehen müssen. Wer vorschnell extrem kurze Fristen setzt und darauf eine fristlose Kündigung stützt, riskiert nicht nur den Verlust des Ausgleichsanspruchs, sondern auch die vollständige Abweisung seiner Klage.
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