Ein Franchisevertrag ist ein Ratenlieferungsvertrag im Sinne von § 510 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Ist die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlerhaft, kann er innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen widerrufen werden.
Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 03. Februar 2020 – Aktz. 4 W 918/19
Die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft hat ihre Pflicht gegenüber dem Kläger aus dem zugrundeliegenden Anwaltsvertrag verletzt, da sie die im Namen des Klägers eingelegte Klage im Vorprozess nicht ausdrücklich auf einen Widerruf des Franchisevertrages des Klägers als Franchisenehmer gegenüber dessen Franchisegeber gemäß §§ 355, 356 c, 510, 513 BGB gestützt hat.
Der Klägerin stand ein Widerrufsrecht zu, da es sich bei dem Franchisevertrag um einen Ratenlieferungsvertrag im Sinne von § 510 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehandelt hat. Der Franchisevertrag hatte eine Laufzeit von fünf Jahren, und die Klägerin war verpflichtet, eine Lizenzgebühr von 5.000,00 € zu zahlen und die Grundausstattung von der Firma H. zu erwerben. Darüber hinaus verpflichtete sich die Klägerin, von der Firma H. sämtliche Betriebsartikel zu erwerben. Die Klägerin war vor Vertragsabschluss nicht gewerblich tätig, so dass für sie als Existenzgründerin (§ 513 BGB) § 510 BGB Anwendung fand.
Die Klägerin hat den Franchisevertrag wirksam mit Anwaltsschreiben vom 10.11.2016 widerrufen. In dem Schreiben ist zwar nur von „Rücktritt“ und „Anfechtung“ die Rede, jedoch hat die Klägerin deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag von Anfang an nicht gegen sich gelten lassen will. Dies genügt. Die Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 2 BGB war noch nicht abgelaufen, da es an einer ausreichenden Widerrufsbelehrung fehlt. In dem Franchisevertrag wird über eine Widerrufsfrist von einer Woche belehrt. Daher beträgt die Widerrufsfrist gemäß § 356 c Abs. 2 BGB zwölf Monate und 14 Tage. Bei dem am 14.03.2016 abgeschlossenen Franchisevertrag, war dieser Zeitpunkt am 10.11.2016 noch nicht abgelaufen.