Kein Provisionswegfall wenn Umstände für das Nichtausführen des Geschäfts dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich des vertretenen Unternehmers zuzuordnen sind
Die Handelsvertreterin – Inhaberin eines Reisebüros - verlangte von der Reiseveranstalterin – ihrem vertretenen Unternehmen - die Zahlung einer Provision für die Vermittlung eines Reisevertrages, der vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie storniert worden war.