Die Billigkeitsprüfung bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs
Das OLG Oldenburg bestätigte jüngst den grundsätzlichen Charakter des Ausgleichsanspruchs als billigkeitsgeprägten Anspruch, bei dem die rechnerisch im Rahmen der sog. Rohausgleichsberechnung zu bestimmenden Provisionsverluste durch eine wertende Gesamtbetrachtung angepasst werden können – sowohl nach oben als auch nach unten und dass insoweit die Abwägung keinesfalls einseitig zugunsten des Unternehmers erfolgen dürfe.