Verträge, die ab dem 1. März 2022 abgeschlossen werden und sich stillschweigend nach dem Ablauf der ersten Vertragsdauer verlängern, sind in Zukunft einfacher zu kündigen.
Verbraucherverträge welche die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betreffen, werden oftmals mit einer längeren Laufzeit angeboten. Zum Schutz der Verbraucher sind daher strengere Regelungen für stillschweigende Vertragsverlängerungen getroffen worden. Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleiben aber auch künftig möglich. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen größtmögliche Freiheit bei der Vertragswahl und -ausgestaltung haben und etwa von Kostenvorteilen bei längeren und flexibleren Laufzeiten profitieren.
Die Kündigung vergessen – und schon ist man an einen unliebsamen Vertrag weiter gebunden?
Das kann ab dem 1. März 2022 nicht mehr so einfach passieren. Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt: Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach sich ein Verbrauchervertrag stillschweigend verlängert, ist nur dann wirksam, wenn dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden.
Aber Achtung: Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen worden sind, gilt weiterhin die alte Regelung, dass stillschweigende Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr möglich sind und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten Dauer. Mehr hierzu erfahren Sie auf der Seite der Bundesregierung. Dieses finden Sie hier.