Seit Samstag, 7. November 2020, gibt es den Rundfunkstaatsvertrag nicht mehr. Seit diesem Tage gilt der neue Medienstaatsvertrag. Dies hat auch eine wichtige Änderung für viele Internetseitenbetreiber, Blogbetreiber und andere zur Folge. Eine entscheidende Angabe betrifft das Impressum. Die Bundesländer hatten lange einen neuen Staatsvertrag zur Regelung des Rundfunks verhandelt.
Der neu abgeschlossene Medienstaatsvertrag ist ein Vertrag zwischen allen 16 Bundesländern. Dieser sorgt dafür, dass insbesondere die Regelungen zum Rundfunk im gesamten Bundesgebiet einheitlich ausfallen.
Hintergrund ist, dass nach dem Grundgesetz die Zuständigkeit der Gesetzgebung im Bereich des Rundfunks bei den Ländern liegt. Da es aber wichtig ist, dass für alle die gleichen Regelungen gelten, haben sich die Länder (schon sehr früh) dazu entschlossen, hierfür Staatsverträge zu schließen.
Was ändert sich im Impressum?
Websites, die redaktionell-journalistische Inhalte anbieten, müssen einen inhaltlich Verantwortlichen nennen. Diese Pflicht stammte bisher aus § 55 Abs. 2 RStV.
Inhaltlich ändert sich an dieser Pflicht nichts. Die Vorschrift ist jetzt aber nicht mehr § 55 Abs. 2 RStV, sondern § 18 Abs. 2 MStV. Wer also bisher im Impressum stehen hat: „Verantwortlich i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV“ muss diese Angabe ändern in „Verantwortlich i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV“.
Wer ist davon betroffen?
Reine Online-Shops, die lediglich Produktseiten führen, bleiben außen vor von dieser Regelung. Auch der Betrieb einer Seite „Über uns“, auf der ein Unternehmen kurz vorgestellt wird, löst diese Pflicht noch nicht aus.
Betroffen sind aber Blogs oder andere meinungsbildenden Telemedien. Dazu gehören auch alle Auftritte in sozialen Medien, also die Facebook-Fanpage, Instagram-Story, Pinterest-Pinnwand, der Youtube-Channel, die LinkedIn-Seite, der Twitter-Kanal eines Unternehmens und ähnliche Auftritte. Auf diesen muss immer ein inhaltlich Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV genannt werden.