Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26.03.2020 (Aktenzeichen: C-66/19) entschieden, dass die Widerrufsbelehrung in privaten Darlehensverträgen für den Kunden nicht verständlich und somit fehlerhaft ist.
Danach könnten Verbraucher bei vielen ab 2010 geschlossenen Darlehensverträgen den sogenannten Widerrufsjoker ziehen und dadurch bis zu Tausende Euro sparen. Das Urteil wirkt sich auf Millionen von Kreditverträgen aus. Insbesondere betroffen sind Immobilienkreditverträge und Autokreditverträge / Leasingverträge. Nach ersten Schätzungen sind nahezu alle Autokreditverträge ab Juni 2010 (bis zu 20 Millionen) hiervon betroffen.
Wenn die Widerrufsbelehrung in Ihrem Fall fehlerhaft ist, können Sie Ihren Kreditvertrag jederzeit widerrufen, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Nach erfolgtem Widerruf sind die gegenseitigen Leistungen zurück zu gewähren. Sie geben das Fahrzeug an die finanzierende Bank zurück und erhalten im Gegenzug alle bisher gezahlten Raten sowie die Anzahlung zurück. Auch Kunden, die vom Dieselskandal betroffen sind, können vom Widerrufsjoker Gebrauch machen und das Fahrzeug ggf. zu deutlich besseren Konditionen „loswerden“.
In der Regel haben die Kunden eine Nutzungsentschädigung für die bereits gefahrenen Kilometer zu zahlen. Dies dürfte jedenfalls nur für die bis zum 12. Juni 2014 geschlossenen Kreditverträge gelten. Am 13. Juni 2014 trat eine Gesetzesänderung der Verbraucherschutzvorschriften in Kraft, wonach Kunden einen Wertersatz oder eine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer nicht mehr zu zahlen haben, wenn der Kreditvertrag fehlerhaft ist. Allenfalls die zumeist geringen Kreditzinsen dürften die Banken behalten.