Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 29. September 2020 ein Schreiben über die Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 und des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 veröffentlicht. Das Schreiben erläutert insbesondere die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und der Pauschalisierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG.
Nach einem einführenden Überblick über die Regelungen erfolgt unter anderem auch eine Erläuterung von Elektrofahrzeugen oder Hybridfahrzeugen. Außerdem gibt das Anwendungsschreiben Informationen über die steuerliche Behandlung einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer sowie zu den vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten. Die Pauschalisierungsmöglichkeit der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG wird für die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse des Arbeitgebers zur Ladevorrichtung dargestellt. Ergänzend finden sich Erläuterungen über die steuerliche Behandlung von Reisekosten, wenn ein Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug für Dienstfahrten nutzt sowie über die Zusätzlichkeitsvoraussetzung und die Aufzeichnung der steuerlichen Vorteile bzw. der Pauschalisierung im Lohnkonto.
Das BMF-Schreiben ersetzt die Anwendungsschreiben vom 14. Dezember 2016 und vom 26. Oktober 2017 und ist – vorbehaltlich der Randnummern 23 und 24 – für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2030 anzuwenden.
Das BMF-Schreiben finden Sie hier.