Welche Vereinbarungen eines Handelsvertreterverhältnisses besser schriftlich erfolgen sollten
Viele Handelsvertreter fragen sich vor Aufnahme einer Vertretung, ob sie einen schriftlichen Handelsvertretervertrag abschließen sollten, der die Bedingungen der Zusammenarbeit regelt, oder ob nicht die Aufnahme der Tätigkeit mit einem „Handschlag“ ausreiche. Oft hört man den Satz, dass kein (schriftlicher) Vertrag der bessere Vertrag sei. Dies stimmt nicht ganz. Denn oft entstehen gerade zum Schluss des Vertragsverhältnisses streitige Fragen, die nicht konkret geregelt wurden.
Formfreiheit von Handelsvertreterverträgen
Im Grundsatz gilt zunächst, dass Handelsvertreterverträge nach deutschem Recht formfrei geschlossen werden können, mit Ausnahme einer Delkrederevereinbarung und der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Allerdings kann jede Partei verlangen, dass der Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Bestehen keine Vereinbarungen zwischen den Parteien, gilt das Gesetz, also §§ 84 ff HGB.
Handelsvertreterverträge können also auch durch mündliche Absprache oder sogar stillschweigend geschlossen werden. Jedoch besteht bei Meinungsstreitigkeiten oft das Problem der Beweisbarkeit. Streiten sich Handelsvertreter und Hersteller beispielsweise über die mündlich vereinbarte Provisionshöhe, muss der Handelsvertreter, der in der Regel eine höhere Provision geltend macht, eine entsprechende Absprache beweisen. Gibt es keinen Beweis (z.B. durch Schriftwechsel, Zeugenaussage), entstehen vermeidbare Probleme.
Was sollte in einem Handelsvertretervertrag geregelt werden
Wichtige Regelungen, die unbedingt schriftlich geregelt werden sollten, sind etwa das dem Handelsvertreter übertragene Gebiet und der Kundenkreis, die Produktpalette sowie die Vergütungsregelung und eine ggf. gewährte Exklusivität. Bei grenzüberschreitenden Vertragsverhältnissen sollte auch das auf den Vertrag anwendbare Recht sowie der Gerichtsstand vereinbart werden.
CDH-Mitglieder können und sollten sich vor Vertragsbeginn stets von ihrem Landesverband rechtlich beraten lassen. Musterverträge finden Interessierte hier im CDH-Shop.