Wer Gruppenfotos in sozialen Medien postet, sollte besser die Einwilligung aller abgebildeten Personen einholen, um keine negativen Rechtsfolgen zu riskieren. Das OVG Niedersachsen hat sich kürzlich mit einem solchen Sachverhalt beschäftigt.
Ein Parteimitglied lud zu einem öffentlichen Termin ein, bei dem ein Foto aufgenommen wurde, auf dem circa 40 Personen abgebildet sind. Später veröffentlichte der Politiker das Foto auf seiner öffentlich einsehbaren Facebook-Seite.
Ein Anwohner, der auf dem Foto erkennbar war, forderte ihn daraufhin zur Stellungnahme und Löschung des Fotos auf, da dieses ohne sein Einverständnis veröffentlicht wurde. Er legte zudem eine datenschutzrechtliche Beschwerde ein, die 2019 zu einer datenschutzrechtlichen Verwarnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde und Kosten von rund 350 Euro führte. Dagegen ging der Politiker gerichtlich vor und verlor den Prozess.
Die Richter stellten fest, dass die Veröffentlichung des Fotos auf Facebook eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist, die unter die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fällt. Diese sehe in solchen Fällen eine Interessenabwägung vor. Zu berücksichtigen seien unter anderem bestehende Missbrauchsmöglichkeiten und die große Reichweite derartiger Netzwerke, die mit erheblichen Risiken verbunden sei.
Zwar erkennt die DSGVO auch Privilegien bei journalistischer Berichterstattung an. Der Post habe aber nicht (ausschließlich) solchen Zwecken gedient. Zudem habe der Politiker die Möglichkeit gehabt, Personen, die keine Einwilligung abgegeben haben, zu verpixeln. Unternehmen sollten also vorsichtig sein, wenn sie Fotos von öffentlichen Events oder Messebesuchen in sozialen Medien posten und rein vorsorglich die Einwilligung der abgebildeten Personen einholen.
Das Urteil finden Sie hier