Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass Fehler bei der Reform der Straßen­verkehrs­ordnung nicht zur Unzulässigkeit von Bußgeldern für zu schnelles Fahren führt.

Das Amtsgericht Grünstadt hat einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt, weil er mit 28 km/h nach Toleranzabzug mehr unterwegs war als die dort erlaubten 100 Stundenkilometer.

Der Betroffene machte beim Oberlandesgericht daraufhin geltend, die im Jahr 2020 geänderte StVO sei wegen eines Zitierfehlers des Verordnungsgebers nicht in Kraft getreten. Das Gericht müsse bei der Beurteilung einer Ordnungswidrigkeit wegen § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) berücksichtigen, ob ein vorher verbotenes Verhalten inzwischen nicht mehr oder milder zu bestrafen ist. Deshalb wirke sich der Fehler bei der StVO-Reform auch dann zu seinen Gunsten aus, wenn die Geschwindigkeitsübertretung schon vor der Gesetzesänderung begangen wurde. Weil es aus seiner Sicht keine gültige Bußgeldregelung mehr gebe, müsse er das Bußgeld nicht zahlen.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Betroffene das Bußgeld bezahlen muss. Richtig sei zwar, dass ein milderes Gesetz auch auf zurückliegende Taten anzuwenden sei. Es stimme auch, dass bei der Reform der Straßenverkehrsordnung das sogenannte Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht ausreichend beachtet wurde. Deshalb seien die 2020 geänderten und im Bereich der Fahrverbote verschärften Regeln im Straßenverkehr nicht in Kraft getreten (die CDH berichtete hierüber in ihrem Newsletter 13/2020).

Der Senat hat aber entschieden, dass damit weder die StVO noch der Bußgeldkatalog hinfällig werden. Die bisherigen Regelungen, nach denen auch der Beschwerdeführer verurteilt worden war, gelten weiter. Es ist deshalb weiter zulässig, Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Bußgeldern in der bisherigen Höhe zu ahnden.

(Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 05.11.2020 – 1 OWi 2 Ss Rs 124/20)