Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat einen Entwurf zur Änderung der Preisangabenverordnung (PAngV) zwecks Umsetzung von Änderungen des europäischen ins nationale Recht erstellt. Im Rahmen der Novellierung erfolgt eine Neuaufnahme von Vorgaben für Preisermäßigungen durch Händler. Durch die umfassende Novelle sollen zudem die Verständlichkeit und Lesbarkeit der PAngV verbessert werden. Der Entwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Im Rahmen der Novellierung erfolgt aufgrund der EU-rechtlichen Vorgaben eine Neuaufnahme von Vorgaben für Preisermäßigungen durch Händler. Hierdurch sollen Verbraucher besser über die Preisgestaltung des Handels informiert werden. Insbesondere sollen so kurzfristige vorherige Preiserhöhungen zur Verbesserung des Werbeeffektes unterbunden werden.

Von den in der Richtlinie (EU) 2019/2161 für die Mitgliedstaaten vorgesehenen Ausnahmeregelungen wird Gebrauch gemacht. So wird der vereinfachte Abverkauf leicht verderblicher Lebensmittel auf leicht verderbliche und kurz haltbare Waren erweitert und Produkte, deren Mindesthaltbarkeitsdaten ablaufen, in diese Kategorie miteinbezogen. Dies soll der Lebensmittelverschwendung entgegenwirken und die Nachhaltigkeitsbestrebungen sowohl der Bundesregierung als auch des Handels unterstützen.
Neben der Umsetzung von EU-Recht sieht der Entwurf der Novelle aufgrund von Rechtsprechung nationaler Gerichte Anpassungen und Klarstellungen zur Auszeichnung von Pfandbeträgen, zur Positionierung des Grundpreises sowie zu Preisangaben in Schaufenstern vor.

Ergänzend wird aus aktuellem Anlass zum punktuellen Aufladen von Elektromobilen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten eine neue Regelung zur Angabe des Arbeitspreises je Kilowattstunde sowie Regelungen bei Verstößen dagegen in die PAngV eingefügt.

Der veröffentlichte Entwurf ist noch nicht ressortabgestimmt.