Im „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG)“ wurde die Berechnung der Umsatzgrenzen zur Festlegung der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO angepasst.
Ob die Umsatzgrenze von 600.000 EUR überschritten wird, ist nun nach den Regeln des Umsatzsteuergesetzes i. S. v. § 19 Abs. 3 UStG zu berechnen. Die neue Berechnungsmethode greift für Umsätze der Kalenderjahre, die nach dem 31.12.20 beginnen
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