Nicht selten findet sich in einem von der Unternehmerseite vorgelegten Handelsvertretervertrag, Regelungen die die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes seitens des Handelsvertreters betreffen. Wirksamkeitsvoraussetzungen und Grenzfälle zum Regelungsinhalt bieten insoweit immer wieder Anlass zu Diskussionen.

Die insoweit maßgebliche Norm findet sich in § 90a des Handelsgesetzbuches (HGB), die auf Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträge gleichsam Anwendung findet. Für die Betroffenen stellt sich dann immer die Frage, ob sie sich auf eine derartige Beschränkung ihrer vertrieblichen Tätigkeiten nach Ende des Handelsvertreter- bzw. Vertragshändlervertrages einlassen sollen.

Beim Thema Wettbewerbsbeschränkung ist zunächst strickt zwischen der Zeit des Bestehens eines Handelsvertretervertrages und danach zu unterscheiden. Ein Konkurrenzverbot für den Handelsvertreter während des Vertrages folgt ohne besondere Vereinbarung aus der gesetzlichen Pflicht des Handelsvertreters,  die Interessen des vertretenen Unternehmers wahr zu nehmen.

Ohne ein ausdrücklich vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot gemäß § 90a HGB, steht es dem Handelsvertreter nach Vertragsende grundsätzlich frei, die Kunden des bisher vertretenen Unternehmers zu bewerben. Dies gilt übrigens auch für den Fall – um diesen weit verbreiteten Irrtum auf der Unternehmerseite direkt auszuräumen – dass dem Handelsvertreter ein Ausgleich nach § 89b HGB gezahlt wurde. Denn eine Ausgleichszahlung an den Handelsvertreter führt nicht zu einem Kundenschutz oder einem wie auch immer gearteten Wettbewerbsverbot. Vor diesem Hintergrund wird es für die Handelsvertreterseite offenbar, warum nahezu jeder Unternehmer bei der Vereinbarung eines Handelsvertretervertrages vor der Frage stehen wird, ob er seinem Vertriebspartner ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot abverlangen soll. Ein Wettbewerbsverbot nach Vertragsende bedarf allerdings einer besonders geregelten Wettbewerbsabrede.

Verbot zulässiger Tätigkeiten

Vom Inhalt her liegt eine Wettbewerbsabrede nur vor, wenn dem Handelsvertreter nachvertragliche an sich zulässige Tätigkeiten mit der betreffenden Vereinbarung untersagt werden. Denn natürlich muss sich der Handelsvertreter bei seinem nachvertraglichen Wettbewerbsverhalten an die allgemeinen gesetzlichen Regeln zur Teilnahme am Wirtschaftsleben halten, also zum Beispiel an das UWG, und er unterliegt auch einer nachvertraglichen Treuepflicht zu seinem zuvor vertretenen Unternehmer, insbesondere einer nachvertraglichen Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 90 HGB). Werden nur derartige Verhaltensweisen in einer vertraglichen Vereinbarung aufgeführt, kann diese die Rechtsfolgen des § 90a HGB nicht auslösen. Hingegen ist der Versuch des Unternehmers dann gleich den bearbeiteten Kundenstamm als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis zu deklarieren – umso dem Handelsvertreter einen nachvertraglichen Wettbewerb entschädigungslos untersagen zu können – ebenfalls zum Scheitern verurteilt, da der Kundenstamm eben gerade nicht kraft Gesetzes zugunsten des Unternehmers geschützt ist und das Abwerben – mit wettbewerbsrechtlich zulässigen Mitteln – gerade zum Wesen des Wettbewerbs gehört. Eine Geheimhaltung bzw. eine nachvertragliche Nichtansprache der Kunden kann auf diese Art und Weise nicht einseitig vom Unternehmer vorgegeben werden. Eine entsprechende Vereinbarung ist mithin nur nach den gesetzlichen Vorgaben des § 90a HGB zulässig. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen, nämlich die Zulässigkeit und Grenzen einer solchen nachvertraglichen Vereinbarung sind in § 90a HGB gesetzlich geregelt.

Wirksamkeitsvoraussetzungen

Nach dieser zwingenden Vorschrift ist ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot zulasten des Handelsvertreters nur dann wirksam, wenn es vor der Vertragsbeendigung  in einer vom Unternehmer unterzeichneten Urkunde vereinbart und diese Urkunde, welche die Vereinbarung vollständig wiedergibt, dem Handelsvertreter ausgehändigt wurde. In der Regel wird dies bereits mit dem Abschluss des Handelsvertretervertrages erfolgen. Eine solche Vereinbarung gilt auch mangels einer entsprechenden Einschränkung während einer – für die Anwendung des Handelsvertreterrechtes ohnehin irrelevanten – vereinbarten Probezeit im Handelsvertretervertrag. Eine Beendigung des Handelsvertretervertrages nach einer kurzen Vertragsdauer lässt ein vereinbartes Wettbewerbsverbot nicht entfallen.

Zeitpunkt der Vereinbarung

Wettbewerbsabreden, die erst nach Vertragsende getroffen werden, unterfallen grundsätzlich nicht den Regelungen des § 90a HGB, insbesondere der Entschädigungspflicht. Allerdings – so hatte der Bundesgerichtshof jüngst zu dieser Thematik entschieden – findet § 90a HGB auch auf Wettbewerbsabreden Anwendung, die zwar nach der formellen Beendigung des Handelsvertretervertrages vereinbart werden, wenn sich die Parteien über wesentliche Elemente der Wettbewerbsabrede jedoch schon während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages geeinigt haben.

Umfang des Tätigkeitsverbotes

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf sich in sachlicher, das Vertriebsprodukt betreffender, persönlicher, den Kundenkreis betreffender, sowie örtlicher, das Vertragsgebiet betreffender Hinsicht nur auf dasjenige beziehen, was dem bisherigen vertraglichen Betätigungsfeld des Handelsvertreters im bestehenden Vertrag entspricht. Fortgeschrieben kann damit praktisch nur das während des bestehenden Handelsvertretervertrages ohnehin geltende Konkurrenzverbot, nämlich genau in dem Umfang wie die Vertriebszuständigkeit des Handelsvertreters festgelegt worden ist. Das Verbot darf sich damit auf alle tatsächlichen oder potentiellen Kunden erstrecken, welche nach den Vorstellungen der Vertragspartner zu dem Kundenkreis des Handelsvertreters gehören sollten.  Bei den Vertriebsprodukten wird im Zweifel jeweils der Waren- und Leistungstyp erfasst, der Vertragsgegenstand war, und zwar auch in der Ausgestaltung einer normalen Produktfortentwicklung. In zeitlicher Hinsicht darf das Wettbewerbsverbot den Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Handelsvertretervertrages, nicht überschreiten.

Bei Überschreitung der örtlichen und gegenständlichen Grenzen sowie der zulässigen Höchstdauer wird die getroffene Wettbewerbsabrede jedoch nicht insgesamt unwirksam. Vielmehr tritt an deren Stelle der gesetzlich zulässige Rahmen im Wege der sog. geltungserhaltenden Reduktion.

Transparenzgebot

Der Handelsvertreter muss dem Vertrag mit der entsprechenden nachvertraglichen Wettbewerbsabrede genau und zweifelsfrei entnehmen können, was er zu unterlassen hat. Das Wettbewerbsverbot muss so klar gefasst sein, dass es tituliert und als vollstreckungsfähig bezeichnet werden kann. Unklarheiten gehen insoweit grundsätzlich zu Lasten des Unternehmers bzw. zu Lasten desjenigen, der sich auf die Vorteile der Wettbewerbsabrede beruft. Eine lediglich auf das gesetzliche Verbot während der Vertragszeit Bezug nehmende Formulierung oder die Vereinbarung einer bloßen Kundenschutzklausel werden wegen der Unklarheit des erstrebten Kundenschutzes im Zweifel nicht für ein wirksames Wettbewerbsverbot i.S.d. § 90a HGB ausreichen.

Entschädigungspflicht

Allerdings muss sich der Unternehmer die auf ihn zukommenden finanziellen Verpflichtungen genau vor Augen halten, da er den Handelsvertreter für die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes zwingend kraft Gesetzes zu entschädigen hat, d.h. auch ohne entsprechende Vereinbarung.  Auch ist die zu zahlende Entschädigung nicht Entgelt oder Ersatz für einen später eintretenden Einkommensverlust infolge unterlassenen Wettbewerbs und deshalb gerade nicht davon abhängig, ob sowie in welchem Umfang der Handelsvertreter zu der ihm untersagten Wettbewerbstätigkeit bereit, willens oder überhaupt in der Lage ist. Auch finden die im HGB enthaltenen Regelungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes von Handlungsgehilfen (§§ 74 ff. HGB) keine entsprechende Anwendung, so dass z.B. ein erzielter anderweitiger Verdienst des Handelsvertreters während der Dauer des vereinbarten Wettbewerbsverbotes ohne eine entsprechende Regelung nicht von der zu leistenden Wettbewerbsentschädigung in Abzug gebracht werden kann.

Der Höhe nach stellt das Gesetz auf eine angemessene Entschädigung ab, die in der Regel bei ca. 50 % der zuvor verdienten Provisionen liegen wird – eine feste Quote für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung gibt es jedoch nicht. Daher sind Vereinbarungen zur Höhe zu empfehlen, da so ein nachfolgender Streit über die angemessene Höhe verhindert werden kann. Wird keine Vereinbarung zur Fälligkeit der Entschädigungszahlungen getroffen, ist die Entschädigung in einer Summe nach Vertragsende an den Handelsvertreter zu zahlen.

Verzicht und Lossagung

Der Unternehmerseite wird im Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, bis zum letzten Tag des Bestehens des Handelsvertretervertrages auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zu verzichten. Allerdings wird der Unternehmer erst nach Ablauf von sechs Monaten von der Verpflichtung, eine Entschädigung zu zahlen, frei. Kündigt eine Vertragspartei den Handelsvertretervertrag hingegen aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens der anderen Partei, kann sich der Kündigende innerhalb eines Monats durch schriftliche Erklärung von der Wettbewerbsabrede lossagen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur durch eine besonders geregelte Wettbewerbsabrede zu vereinbaren.
  • Einer Wettbewerbsabrede muss genau und zweifelsfrei zu entnehmen sein, was der Handelsvertreter zu unterlassen hat, denn jede Art von Intransparenz führt zu deren Unwirksamkeit.
  • Die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ist zwingend zu entschädigen.

 

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