Vor- und Nachteile der Gründung einer Handelsvertretung im Nebenberuf

Wer sich als Handelsvertreter selbständig machen möchte, kann dies auch Schritt für Schritt, etwa neben seinem Hauptberuf, tun. Dies hat den Vorteil, dass man sich mit der Handelsvertretertätigkeit zunächst vertraut machen kann, ohne den Hauptberuf, bzw. die finanzielle Sicherheit zu verlieren.

Rechtliche Unterschiede zum Handelsvertreter im Hauptberuf

Nebenberufliche Handelsvertreter müssen jedoch beachten, dass es einige wesentliche Unterschiede zum Handelsvertreter im Hauptberuf gibt. So ist beispielsweise der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, wenn der Unternehmer den Handelsvertreter ausdrücklich als Handelsvertreter im Nebenberuf betraut. Der hauptberufliche Handelsvertreter hat unter den Voraussetzungen des § 89 b Absatz 1 HGB in jedem Fall einen Ausgleichsanspruch, der nicht vor Vertragsende ausgeschlossen werden kann. Zudem gilt gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf eine gesetzliche Mindest-Kündigungsfrist von einem Monat, während sich die gesetzliche Mindest-Kündigungsfrist beim Handelsvertreter im Hauptberuf je nach Vertragslänge auf bis zu sechs Monate verlängert. Längere, vertragliche Kündigungsfristen sind natürlich in beiden Fällen immer möglich, sofern die Kündigungsfrist für den Handelsvertreter nicht länger ist als für das vertretene Unternehmen.

Wann bin ich hauptberuflicher und wann nebenberuflicher Handelsvertreter?

Oft stellt sich die Frage, wie sich Hauptberuf und Nebenberuf abgrenzen. Gemäß der sogenannten Übergewichtstheorie kann ein Vermittler nur dann im Hauptberuf tätig sein, wenn er überwiegend als solcher tätig ist und aus dieser Tätigkeit den überwiegenden Teil seines Arbeitseinkommens bezieht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Vermittlungstätigkeit eines nebenberuflichen Handelsvertreters im Verhältnis zu seiner Haupttätigkeit eine untergeordnete Rolle spielen, und er aus seiner (nebenberuflichen) Handelsvertretertätigkeit nicht den überwiegenden Teil seines Einkommens bestreiten darf. Ausschlaggebend ist nicht unbedingt die vertragliche Vereinbarung, sondern wie der Handelsvertreter faktisch agiert. Es gibt nämlich Konstellationen, in denen der Handelsvertreter im Vertrag zwar ausdrücklich als solcher im Nebenberuf bezeichnet wird. Dies ist für das vertretene Unternehmen wegen des Wegfalls der Ausgleichspflicht und den kurzen Kündigungsfristen von Vorteil. Jedoch erweist sich der Handelsvertreter manchmal faktisch als hauptberuflicher Handelsvertreter. Die Folge ist dann, dass der Handelsvertreter unter den Voraussetzungen des § 89 b HGB sehr wohl einen Ausgleichanspruch haben kann, auch wenn dieser vertraglich als nebenberuflicher Handelsvertreter bezeichnet wurde. Das Vorliegen einer hauptberuflichen Handelsvertretertätigkeit hat dann aber der Handelsvertreter zu beweisen.

In Zweifelsfällen sollten sich Handelsvertreter zur Beratung an ihren CDH-Landesverband wenden. Die CDH berät bereits etablierte sowie angehende Handelsvertreter unter anderem in allen vertriebsrechtlichen Fragen. Weitere Vorteile einer Mitgliedschaft finden Sie hier