Besonders vulnerable Personen sind weiterhin durch das Corona-Virus gefährdet. Die Regierungsparteien haben daher abgestimmte Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie für den kommenden Herbst und Winter beschlossen. Das Covid-19-Schutzgesetz wird um diese Maßnahmen ergänzt.

Die Regeln werden ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten.

Die Maßnahmen im Überblick:

Bundesweit einheitlich geltende Regelungen:

  • FFP2-Maskenpflicht im Fernverkehr (Ausnahme: Personal und Kinder von 6-14 Jahren: bei ihnen genügt eine medizinische Maske)
  • KEINE Maskenpflicht mehr im Flugverkehr
  • FFP2-Maske und Test sind verpflichtend für den Zugang zu Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflegeheimen (voll/teilstationär) und vergleichbaren Einrichtungen
  • Wo eine Testpflicht gilt, muss dreimal die Woche ein Test vorgelegt werden
  • FFP2-Maske und Test erforderlich für Personen, die in folgenden Einrichtungen beschäftigt sind:
  • ambulante Pflegedienste, die Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen u.ä. erbringen
  • ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die voll- und teilstationär vergleichbare Leistungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen erbringen.
  • FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Begleiter in allen medizinischen Einrichtungen (außer Entbindungseinrichtungen)

Zusätzlich können die Länder optional folgende Maßnahmen in einer ersten Stufe verhängen:

  • Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Maske im ÖPNV, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und in Einrichtungen (Obdachlosenunterkünfte, Asylbewerberheime, etc.)
  • Gastronomie und Sporteinrichtungen (innen): FFP2- oder medizinische Maske (Ausnahmen: Länder können Maskenpflicht bei Testnachweis aussetzen; sie können frisch geimpfte und genesene Personen gleichstellen (3-Monats-Regel).
  • Schulen: Maskenpflicht (medizinische Maske) ab Klasse 5 zur Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts. Die gleiche Option gibt es für Heime und Ferienlager.
  • Testpflicht an Schulen

In einer zweiten Stufe können die Länder, nur wenn Landesparlamente entscheiden und wenn konkrete Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems oder der kritischen Infrastruktur besteht, optional folgende Maßnahmen verhängen:

  • Veranstaltungen im Außenbereich, wenn Mindestabstand (1,5 Meter) nicht eingehalten werden kann: Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2)
  • Veranstaltungen in öffentlichen Innenräumen: Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2)
  • Hygienekonzepte im Handel und bei Freizeit- und Kulturveranstaltungen (innen)
  • Eine Abstandsgebot von 1,5 Metern insbesondere in öffentlichen Innenräumen
  • Personenobergrenzen bei Veranstaltungen in öffentlichen Innenräumen

 

Informationen zu den Corona Wirtschaftshilfen finden Sie hier.