Bundesfinanzminister Christian Lindner und die Länderfinanzminister wollen wegen akuter Finanznot vieler Unternehmen, Selbstständigen und Freiberufler infolge der stark gestiegenen Energiekosten für eine weitere Entlastung sorgen. Deshalb wiesen sie die Finanzämter an, bei fälligen Zahlungen möglichst großzügig vorzugehen.

Am 6. Oktober wurde ein Brief des Bundesfinanzministeriums (BMF) an die obersten Finanzbehörden der Länder verschickt, mit dem Betreff „Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine“. Darin heißt es, die Folgen des Kriegs und der Sanktionen seien für Bevölkerung und Unternehmen „schwerwiegend“. Die Finanzämter sollten dies bei Steuerpflichtigen, die erheblich von den gestiegenen Energiekosten betroffen sind, ,,angemessen berücksichtigen“. Die Finanzämter könnten dazu „eine Reihe von Billigkeitsmaßnamen“ ergreifen.

Bund und Länder weisen jetzt die Finanzämter an, ihren Spielraum zu nutzen und Steuerzahlern, die wegen der gestiegenen Energiekosten wirtschaftliche Probleme haben, möglichst entgegenzukommen. Als Beispiele dafür werden die ,,Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer“ sowie die „Stundung“ fälliger Steuerzahlungen-genannt.

Denn wegen der gestiegenen Energiekosten ist die wirtschaftliche Lage vieler Steuerpflichtiger nun völlig anders, als zum Zeitpunkt der Festlegung der Steuervorauszahlungen. Deshalb sollen die Vorauszahlungen bei Bedarf gesenkt werden. Außerdem ist eine Stundung von Steuerschulden möglich. Beides hilft Unternehmen und Selbstständigen, Liquidität zu sichern.

Für beides ist aber ein Antrag beim Finanzamt notwendig. Die Finanzbeamten entscheiden dann im Einzelfall. Die Aufforderung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums dazu lautet: ,,Die Finanzämter schöpfen den ihnen hierbei zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll aus“. Bei Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, seien bis März 2023 ,,keine strengen Anforderungen zu stellen“, heißt es weiter.

Auf Antrag sollen auch Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden können. Auch ,,auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden“, schreibt das Bundesfinanzministerium. Voraussetzung ist jeweils, dass der Steuerpflichtige von den Energiepreissteigerungen ,,nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist“ und dass er ,,seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist“.