Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung zum Initiativrecht des Betriebsrats bei der Arbeitszeiterfassung, die Verpflichtung des Arbeitgebers ausgesprochen, ein System zur Erfassung von Arbeitszeiten zur Verfügung zu stellen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13. September 2022 eine Entscheidung – Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 – zum Initiativrecht des Betriebsrats bei der Arbeitszeiterfassung getroffen. Bislang ist der Inhalt des Beschlusses allerdings nur als Pressemitteilung bekannt.

In der betreffenden Pressemitteilung formuliert das BAG eine Verpflichtung des Arbeitgebers, ein System zur Erfassung von Arbeitszeiten zur Verfügung zu stellen. Dies ergebe sich aus einer europarechtskonformen Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeits-schutzgesetz (ArbSchG).

Demgegenüber sieht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bisher nur in bestimmten Fällen eine Pflicht zur Dokumentation von Arbeitszeiten vor, etwa bei Sonntagsarbeit oder beim Überschreiten der täglichen Regelarbeitszeit (§§ 16 Abs. 2, 3 Abs. 1 ArbZG). Zudem gibt es die ausdrückliche Verpflichtung zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz für alle geringfügig Beschäftigten sowie in Branchen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG).

Für eine detaillierte Bewertung und Folgenabschätzung der BAG-Entscheidung müssen die schriftlichen Entscheidungsgründe abgewartet werden.

Die Pressemitteilung des BAG finden Sie hier.