Die Bundesregierung hat am 2. November 2022 beschlossen, die Vorschläge der eingesetzten Expertenkommission „Gas und Wärme“ möglichst rasch umzusetzen. Ziel ist es, eine umfassende und unbürokratische Entlastung der Gas- und Stromverbraucher bei gleichzeitigem Erhalt von Einsparanreizen zu erreichen.

Mit einer Stufe 1 – einer „Soforthilfe“ sollen Verbraucher für Gas und Wärme im Dezember 2022 mit einer Abschlagszahlung entlastet werden. Begünstigt sind alle Verbraucher, die nach Standardlastprofilen abgerechnet werden (z. B. Haushalte, KMU, soziale Einrichtungen u. a.) sowie Verbraucher mit registrierter Leistungsmessung sofern ihr Verbrauch unter 1,5 GWh/a liegt und es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen handelt.

Die Entlastung soll bei Erdgas dem Produkt aus einem Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose, welcher der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde gelegt wurde, und dem für Dezember 2022 vereinbarten Arbeitspreis, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei den anderen Preiselementen entsprechen. Ein Abstellen auf die für Dezember 2022 vereinbarten Preise gewährleistet aus Sicht der Bundesregierung, dass die teilweise sehr unterschiedlichen und teils erheblichen Preisanstiege zum Ende des Jahres 2022 zugunsten der Letztverbraucher berücksichtigt werden können. Da eine genaue Berechnung des Entlastungsbetrags häufig noch nicht rechtzeitig zum Dezember möglich sein wird, soll – zunächst als vorläufige Maßnahme – die Pflicht der Kunden zum Leisten der Abschlags- oder Vorauszahlung für Dezember entfallen.

Die rechtliche Umsetzung ist in einem „Soforthilfepaket Gas und Wärme“, schnellstmöglich bis Mitte November geplant, da die einzelnen Versorger einen gewissen Vorlauf benötigen und Erstattungen möglichst bereits ab dem 1. Dezember erfolgen sollen. Es ist vorgesehen, dass die Erdgaslieferanten bereits bis zum 21. November 2022, auf ihren Internetseiten über die Dezember-Soforthilfe informieren müssen.

Mit einer Stufe 2 – der sog. Gas-, Wärme- und Strompreisbremse für Haushalte und KMU sollen ab dem 1. März 2023 bis zum 30. April 2024 die betreffenden Kunden, die auch von der Soforthilfe Gebrauch machen konnten, eine Entlastung mittels eines garantierten Gas-Bruttopreises von 12 ct/kWh für 80% der prognostizierten Jahresverbrauchs gewährt werden; bei Fernwärme von 9,5 ct/kWh. Die Gas- und Strompreisbremse für die Industrieunternehmen soll möglichst schon ab 1. Januar 2023 greifen. Es ist vorgesehen die „Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen“ in einem Gesetzgebungsverfahren zu bündeln. Ein Abschluss des parlamentarischen Verfahrens ist noch im Dezember 2022 vorgesehen.

Über die laufenden Gesetzgebungsverfahren werden wir weiter berichten.