Der Bundestag hat am 20. Oktober 2022 den Gesetzentwurf zur Abschaffung des Güterrechtsregisters beschlossen. Im parlamentarischen Verfahren waren in diesen Gesetzentwurf an sich „sachfremde“ sanierungs- und insolvenzrechtliche Regelungen ergänzt worden, um auf die aktuelle Situation auf den Energie- und Rohstoffmärkte zu reagieren.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister abgeschafft. In diese Register waren auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, die heute weitgehend funktionslos geworden sind.

Die in das Gesetz aufgenommenen Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht – die am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 9. November in Kraft bereits getreten sind – gehen zurück auf das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung. Diese hatte dazu eine Formulierungshilfe beschlossen, die von den Koalitionsfraktionen als Änderungsantrag im Rechtsausschuss eingebracht worden war. Die Koalition begründet ihren Vorschlag mit den derzeitigen „Verhältnissen und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten“. Diese belasteten nicht nur die finanzielle Situation von Unternehmen, sondern erschwerten auch deren vorausschauende Planung. „Das gilt auch für die Planungen, die das Insolvenzrecht den Geschäftsleitern haftungsbeschränkter Unternehmensträger durch die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung (§ 15a Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 InsO)) auferlegt“, so hieß es im entsprechenden Änderungsantrag.

Vorgesehen ist daher unter anderem, den Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate und die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von sechs auf vier zu verkürzen. Zudem soll die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung von sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden. Die Regelungen sollen bis zum 31.12.2023 gelten. Zur Begründung des verkürzten Prognosezeitraums wird in dem Antrag unter anderem angeführt, dass vermieden werden soll, dass Unternehmen „wegen dieser allgemeinen, alle Marktteilnehmer treffenden Unsicherheiten in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden“. Umgesetzt werden sollen diese Regelungen im bisherigen Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz, das mit der Änderung zum Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz werden soll.