Soll ein neuer GmbH-Geschäftsführer zum Handelsregister angemeldet werden, sollten seit Anfang des Jahres 2023 gesetzliche Änderungen bei der Abgabe der Versicherung, das keine Bestellungshindernisse in der Person des Geschäftsführers vorliegen, beachten werden. Auf diese Weise lassen sich unnötige Verzögerungen bei der Handelsregisteranmeldung vermeiden.
Wird eine GmbH neu gegründet oder findet ein Wechsel in der Geschäftsführung statt, ist die Anmeldung des (neuen) Geschäftsführers beim zuständigen Handelsregister erforderlich. Das Gesetz verlangt bei der Anmeldung gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG und § 39 Abs. 3 GmbHG, die Abgabe der Versicherung, dass keine Bestellungshindernisse in der Person des Geschäftsführers vorliegen. Hierdurch soll die persönliche Eignung des Geschäftsführers sichergestellt werden.
Fehlerhafte Angaben bei Abgabe dieser Versicherung haben grundsätzlich zur Folge, dass die Anmeldung zum Handelsregister zunächst nicht erfolgt. Eine nachträgliche Korrektur ist zwar möglich, sie verzögert allerdings unnötig die erfolgreiche Eintragung ins Handelsregister. In diesem Jahr sind bereits mehrere Änderungen in Kraft getreten bzw. stehen demnächst bevor, die zur Vermeidung von formalen Fehlern bei der Anmeldung beachtet werden sollten.
Die Versicherung, dass keine Bestellungshindernisse in der Person des Geschäftsführers vorliegen, umfasst häufig die nicht zwingend erforderliche Angabe, dass der neue Geschäftsführer nicht als Betreuter einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt. Bisher wurde hierzu auf § 1903 BGB verwiesen. Hierzu ist allerdings nunmehr auf § 1825 BGB zu verweisen, da der Regelungsgehalt des bisherigen § 1903 BGB durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in § 1825 BGB übertragen worden ist.
Außerdem musste bislang versichert werden, dass der Geschäftsführer u.a. keine Straftaten im Sinne des § 313 Umwandlungsgesetz begangen hat. Durch das am 1. März 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie ist der bisherige § 313 Umwandlungsgesetz vollständig in den § 346 Umwandlungsgesetz überführt worden. Somit muss bei der Abgabe der Versicherung auf § 346 Umwandlungsgesetz verwiesen werden, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Noch einen weiteren Punkt gilt es spätestens ab 1. August 2023 zu beachten. Denn mit der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie wurde § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG eingefügt. Hierdurch wird die Abgabe der Versicherung, dass der künftige Geschäftsführer keinem Berufsverbot unterliegt, auch auf bestehende Berufsverbote in der EU und dem EWR erweitert. Gelten wird diese neue Vorschrift – obwohl sie bereits im Gesetzestext steht allerdings erst ab dem 1. August 2023 gemäß Art. 11 Abs. 1 EGGmbHG. Soweit noch nicht feststehen sollte, zu welchem genauen Zeitpunkt die Anmeldung zum Handelsregister eingereicht werden soll, ist zu empfehlen, die o.g. Versicherungen vorsorglich bereits in der erweiterten Form abzugeben.