Ein am Straßenrand befindlicher Fuchs rechtfertigt kein starkes Abbremsen. Kommt es zu einem Auffahrunfall, so kann der sich so verhaltende Fahrerführer unter keinen Umständen mehr als 2/3 seines Schadens ersetzt verlangen. Das Amtsgericht Pfaffenhofen hat entschieden, dass dies jedenfalls dann gilt, wenn dem nachfolgenden Fahrzeugführer nicht nachgewiesen werden kann, einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten zu haben.
Dem Urteil des AG Pfaffenhofen vom 16. September 2022 mit dem Aktz. 1 C 130/22 lag der folgende Sachverhalt zugrunde. Zur Mittagszeit an einem Tag im April 2021 ereignete sich auf einer Straße in Oberbayern ein Verkehrsunfall, als eine Skoda-Fahrerin wegen eines am Straßenrand befindlichen Fuchses ihr Fahrzeug stark abbremste und das nachfolgende Fahrzeug auffuhr. Die Haftpflichtversicherung der nachfolgenden Fahrzeugführerin regulierte 2/3 des Schadens der Skoda-Fahrerin. Diese wollte aber ihren gesamten Schaden ersetzt haben.
Das Amtsgericht Pfaffenhofen entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz zu. Die Klägerin habe verkehrswidrig stark abgebremst, wofür es keinen zwingenden Grund im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO gegeben habe. Die Vorschrift diene dazu Auffahrunfälle zu verhüten und Verkehrsteilnehmer vor den dadurch drohenden Sach- und Personenschäden zu schützen. Daher liege ein zwingender Grund nur vor, wenn das starke Abbremsen zum Schutz von Rechtsgütern und Interessen erfolge, die dem genannten Schutzobjekt der Vorschrift mindestens gleich wertig sind.
Bei der vorzunehmenden Güterabwägung sei nach Auffassung des Amtsgerichts ein Kraftfahrzeug gegenüber einem Kleintier als das höherwertige Rechtsgut anzusehen. Ein Fahrzeugführer dürfe auf ein kleines Tier, das auf der Fahrbahn für ihn und sein Fahrzeug keine Gefahr bildet, nur Rücksicht nehmen, wenn ihm das ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit möglich sei. Eine Gefahr für die Klägerin oder deren Fahrzeug habe nicht bestanden. Der Schutz des Tieres habe deshalb hinter dem Schutz des nachfolgenden Verkehrs zurücktreten müssen.
Den Unfallbeitrag der Klägerin wertete das Amtsgericht als besonders schwerwiegend. Dagegen konnte der Beklagten kein zu geringer Sicherheitsabstand nachgewiesen werden, so dass auf ihrer Seite lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs als Mitursache bestand. Daher habe die Klägerin aus Sicht des Gerichts unter keinen Umständen mehr als 2/3 des bereits regulierten Unfallschadens von der Beklagten beanspruchen können.