Verspätete Zahlungen sind in der gesamten EU ein Problem für Unternehmen in allen Sektoren und Mitgliedstaaten und wirken sich überproportional stark auf KMU aus. Die EU-Kommission hat deshalb einen Verordnungsvorschlag erarbeitet, womit EU-weit dem Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr entgegengewirkt werden soll. Die Verordnung soll die bisher geltende Richtlinie ersetzen und die Regelungen zum Zahlungsverzug verschärfen.
Der Vorschlag sieht eine Obergrenze von 30 Tagen für die vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen vor (bislang 60 Tage), wobei – anders als bisher – keine Ausnahmen mehr zulässig sein sollen. Erstmals soll die Höhe der Verzugszinsen vereinheitlicht werden (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Bisher war dies nur ein Mindestwert, den Deutschland zugunsten der Gläubiger auf 9 Prozent angehoben hat.
Das mit dem Verordnungsentwurf befasste Bundesministerium der Justiz hat betroffenen Akteuren die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die die CDH genutzt hat und sich zum Verordnungsentwurf überwiegend positiv geäußert. Zwar sind die Mitgliedsunternehmen der CDH nicht unmittelbar vom Zahlungsverzug betroffen, dieser trifft sie jedoch mittelbar über die Zahlung der Provision durch den Auftraggeber. Denn die Provisionsauszahlung an das Vertriebsunternehmen hängt häufig von der erfolgten Bezahlung des vermittelten Geschäftes seitens des Kunden ab. Erfolgt diese erst sehr spät, erhält auch der Handelsvertreter seine Provision sehr spät. Somit hat auch die CDH ein Interesse an der rechtzeitigen Bezahlung von Aufträgen.
Kritisch sieht die CDH jedoch, dass die Mitgliedstaaten im Verordnungsentwurf angehalten werden, Durchsetzungsbehörden zu benennen und alternative Streitbeilegungsmechanismen zu fördern. Die CDH vertritt die Meinung, dass Deutschland über ein für die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen und für die Lösung von Zahlungsstreitigkeiten ausreichendes Rechtssystem verfügt. Zusätzliche Behörden und Streitbeilegungssysteme sind nicht erforderlich.
Die vollständige Stellungnahme der CDH finden Sie hier.
Den Verordnungsentwurf der EU-Kommission finden Sie hier.