Digitale Angebote, wie Webseiten, Online-Shops, Ticketautomaten und mehr sind in unserem Alltag nicht wegzudenken. Es gibt allerdings Menschen, die aufgrund körperlicher oder psychischer Einschränkungen diese Angebote nicht in Anspruch nehmen können, da diese nicht benutzerfreundlich sind. Dem soll durch das sogenannte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) entgegengewirkt werden.
Das BFSG tritt in Deutschland am 28. Juni 2025 in Kraft. Durch das BFSG werden Wirtschaftsakteure zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet. Ziel des BFSG ist es, dass Menschen mit Behinderung, ältere Menschen und weitere Nutzer digitaler Dienste uneingeschränkt am Wirtschaftsverkehr teilnehmen können. Digitale Angebote wie beispielsweise Websites, Apps, Online-Shops, elektronische Ticketsysteme oder das Smart Home sollen barrierefrei gestaltet sein, und so Menschen mit Einschränkungen besser zugänglich gemacht werden. Beispiele hierfür sind eine größere Schrift für Menschen mit Sehschwäche oder Vorlesefunktionen für blinde Menschen. Allgemein gilt, dass die Anwendungen unkompliziert und benutzerfreundlich ausgestaltet werden müssen.
Besonders darauf hinzuweisen ist, dass nur solche Online-Shops barrierefrei sein müssen, wenn diese sich an Verbraucher richten. Reine B2B-Shops fallen daher nicht unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Nach § 3 Absatz 3 BFSG sind zudem Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen anbieten, vom BFSG ausgenommen – sie müssen ihre Dienstleistungen somit nicht barrierefrei gestalten.