Der Bundesrat hat am 24. November 2023 der „Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ zugestimmt mit welcher die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft an die Entwicklung der Verbraucherpreise für das Jahr 2024 angepasst werden. Damit stehen die die Sachbezugswerte für das Jahr 2024 fest.

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung dient der Vereinfachung des Einzugs der Sozialversicherungsbeiträge. In dieser Verordnung wird festgelegt, welche Leistungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht angesetzt werden. In Anlehnung an das Steuerrecht gehören dazu insbesondere die meisten steuerfreien Lohnzuschläge. Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

Mit der 14. Sozialversicherungsentgeltverordnung steigt der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung bundeseinheitlich von 288 € auf 313 € pro Monat.

Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten damit für das Jahr 2024 folgende Werte:

  • Frühstück (Monat/Tag): 65 €/2,17 € (im Vorjahr 2023: 60 €/2 €),
  • Mittagessen (Monat/Tag): 124 €/4,13 € (im Vorjahr 2023: 114 €/3,80 €),
  • Abendessen (Monat/Tag): 124 €/4,13 € (im Vorjahr 2023: 114 €/3,80 €).

Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich von 265 € auf 278 € pro Monat (kalendertäglich: 9,27 €).

Die Sachbezugswerte sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres zu berücksichtigen. Die Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.