Die Minijob-Zentrale weist aktuell auf die ablaufende Frist zur Übersendung der Jahresmeldung an die Minijob-Zentrale hin. Gewerbliche Arbeitgeber sind zur Abgabe einer Jahresmeldung für ihre Minijobber verpflichtet.

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, diese für Beschäftigte, die über den 31. Dezember hinaus beschäftigt und gemeldet sind, zu erstellen. Die Meldung zur Sozialversicherung mit dem Meldegrund 50 ist spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Meldungen zur Sozialversicherung für Minijobber erhält die Minijob-Zentrale.

Hierzu führt die Minijob-Zentrale u.a. weiter aus:

  • Wurde im Verlauf des Jahres eine Unterbrechung der Beschäftigung gemeldet oder die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abgemeldet, entfällt die Jahresmeldung. Die für die Einzugsstelle notwendigen Informationen wurden dann bereits mit der Abmeldung oder der Meldung zur Unterbrechung der Beschäftigung mitgeteilt.
  • Für kurzfristig Beschäftigte muss keine Jahresmeldung erstellt werden. Es ist nur eine An- und Abmeldung der Beschäftigung erforderlich.

Weitere Informationen zur Abgabe der Jahresmeldung hat die Minijob-Zentrale auf ihrer Homepage veröffentlicht.