Nach der Kündigung eines Handelsvertretervertrages hat sich der Handelsvertreter weiterhin gemäß § 86 Abs. 1 Hs. 1 HGB in ausreichendem Maße bis zum Ablauf der Kündigungsfrist um neue Geschäftsabschlüsse zu bemühen, ansonsten begeht er eine vertragliche Pflichtverletzung, die ihn gegenüber seinem vertretenen Unternehmer nach § 280 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
Bricht die Anzahl der vermittelten Abschlüsse nach Ausspruch der Kündigung des vertretenen Unternehmers erheblich ein, obliegt es dem Handelsvertreter im Rahmen der sekundären Beweislast, darzulegen, warum dieser erhebliche Rückgang auf anderen Umständen beruht als auf einer Einschränkung der von ihm entfalteten Tätigkeit.
OLG Köln, Urteil vom 22. September 2023 Aktz. 19 U 150/22
In § 86 Abs. 1 Hs. 1 HGB ist die sogenannten Bemühenspflicht geregelt, nämlich dass sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften fortlaufend zu bemühen hat. In dem vom 19. Senat des OLG Köln entschiedenen Sachverhalt hatte der klagende Handelsvertreter nach dem Ausspruch seiner Kündigung seine Tätigkeit für die beklagte Unternehmerin nur noch in einem Umfang ausübte, der nach Ansicht der Richter nicht mehr den ihm obliegenden Pflichten aus dem Vermittlervertrag entsprach. Dem Handelsvertreter sei zwar zuzugeben, dass ihn als Handelsvertreter nur eine Bemühenspflicht und keine Abschlusspflicht treffe. Allerdings stelle der hier ganz erhebliche Einbruch der vom Handelsvertreter für die Beklagte vermittelten Abschlüsse im Zeitraum nach der Kündigung im Vergleich zu den erreichten Abschlüssen im Vergleichszeitraum vor dem Ausspruch der Kündigung ein ausreichendes Indiz dafür dar, dass der Handelsvertreter seiner Bemühenspflicht ab der von ihm ausgesprochenen Kündigung gerade nicht mehr ausreichend nachgekommen sei.
Breche die Anzahl der vermittelten Abschlüsse nach Ausspruch der Kündigung des vertretenen Unternehmers erheblich ein, obliegt es dem Handelsvertreter im Rahmen der sekundären Beweislast, darzulegen, warum dieser erhebliche Rückgang auf anderen Umständen beruhe als auf einer Einschränkung der von ihm entfalteten Tätigkeit. Die beklagte Unternehmerin als für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch primär darlegungsbelastete Partei habe naturgemäß keinen Einblick in die konkreten Tätigkeiten des Handelsvertreters, der die entsprechenden Angaben hingegen unschwer machen könne. Soweit sich der Handelsvertreter darauf berufen habe, dass der Rückgang der Abschlüsse im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu sehen sei, könne dem nach Auffassung der Richter des OLG Köln nicht gefolgt werden. Zum einen falle die Zeit des strengen Lockdowns gerade in den Vergleichszeitraum vor der Kündigung. Zum anderen fehle es an jedweder Substantiierung des Vortrags, zumal in der fraglichen Zeit keine durchgängigen Kontaktbeschränkungen bestanden haben. Eine Verletzung der Bemühenspflicht belege letztlich auch der eigene Vortrag des Handelsvertreters wonach er im fraglichen Zeitraum von 6 Monaten, insgesamt lediglich 13 Kunden zwecks Bedarfsermittlung aufgesucht habe.
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